Allgemeine Geschäftsbedingungen

einfach. klar. helvetia.
Ihre Schweizer Versicherung
Klass Umzug Inhaber Büyüktas Wydenstrasse 26 8408 Winterthur
Ihr Ansprechpartner ist . Blar Financial GmbH, 22764_061
Antrag für die Helvetia Geschäftsversicherung KMU Antragsnummer 110903-1.484.047.713
Gültigkeit des Antrages bis Ablauf der Police Zahlungsart
Fälligkeit der Jahresprämie
Jahresprämie
. zuzüglich eidgenössische Stempelabgabe Jahresprämie bei Vertragsabschluss
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG St. Gallen
Es betreut Sie:
Helvetia Versicherungen Generalagentur Horgen/Knonaueramt Dammstrasse 12
8810 Horgen
T 058 280 81 11
F 058 280 81 00
4. Mai 2020
04.11.2020 01.01.2026 jährlich 01.01.
CHF CHF CHF
763.80 38.20 802.00

_ID NL6010501 110903-1.484.047.713 04.05.2020 11:00 PL
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Antragsnummer 110903-1.484.047.713 / 4. Mai 2020
Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung
Beginn
Versicherter Betrieb
Objekt (Typ) Beschreibung
Tarifbedingung Jahresprämie
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
aus der Basisversicherung
Selbstbehalt
aus Schäden aus der Benützung von fremden Fahrzeugen
04.05.2020
Private Umzüge, sowie Reinigung und Lager von Umzugsgut Wydenstrasse 26, 8408 Winterthur
Herst.betriebe, Büro, Dienstl. (21110 Speditions- und Transportgeschäfte, Eilkurier)
Rechtsform: übrige, Jahresumsatz in CHF: 100’000, Gesamtlohnsumme in CHF: 50’000, Deklarationspflicht: nein
4.2017 CHF 763.80
Personenschäden
5’000’000 200
5’000’000 500, zuzüglich 10%
max. 5’000 500, zuzüglich 10%
Sachschäden
5’000’000 200
5’000’000 500, zuzüglich 10%
max. 5’000 500, zuzüglich 10%
Reine Vermögensschäden

aus Ansprüchen infolge reiner Vermögensschäden durch Datenschutzverletzungen
Selbstbehalt 50’000
200
aus Ansprüchen infolge reiner Vermögensschäden durch Cyber-Kriminalität
Selbstbehalt 50’000
min. 500, zuzüglich 20% vom Rest der versicherten Leistung, max. 50’000
aus der erweiterten Deckung für Bearbeitungs- und Obhutsschäden (ohne Fahrzeuge)
Selbstbehalt 50’000
500, zuzüglich 10%
aus Haftpflicht Plus
Selbstbehalt
Selbstbehalt
max. 5’000 500, zuzüglich 10%

Die Versicherungssummen der Basisversicherung für Personen- und Sachschäden sind untereinander sowie mit den Sublimiten der restlichen Leistungen nicht kumulierbar, sondern gelten für die gesamte Betriebs- und Berufshaftpflicht- versicherung als Einmalgarantie pro Schadenereignis und als Zweifachgarantie pro Versicherungsjahr.
Vertragsgrundlagen
• – Allgemeine Versicherungsbedingungen, Gemeinsame Bestimmungen KMU, Ausgabe April 2017
• – Allgemeine Versicherungsbedingungen, Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung KMU, Ausgabe April
2017
Besondere Bedingungen
– Ansprüche infolge reiner Vermögensschäden durch Datenschutzverletzungen – Ansprüche infolge reiner Vermögensschäden durch Cyber-Kriminalität
– Schäden aus der Benützung von fremden Fahrzeugen
– Erweiterte Deckung für Bearbeitungs- und Obhutsschäden (ohne Fahrzeuge) – Haftpflicht Plus
_ID NL6010502 110903-1.484.047.713 04.05.2020 11:00 PL
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Antragsnummer 110903-1.484.047.713 / 4. Mai 2020
Fragen der Helvetia
Die Fragen sind nicht zu beantworten, wenn es sich um einen reinen Ersatzantrag (kein Einschluss neuer Branchen) handelt.
Die nachstehenden Fragen beziehen sich auf die beantragten Versicherungen.
1. Hatten oder haben Sie bei einer anderen Versicherungsgesellschaft Versicherungspolicen der gleichen Art wie die beantragten Versicherungen? Wenn ja, bei welchen Gesellschaften?
1.
2. weitere
2. Wurden oder werden diese Policen ausser Kraft gesetzt?
Wenn ja, durch wen wurden oder werden diese Versicherungen ausser Kraft gesetzt?
1. Gesellschaft Versicherungsnehmer
2. Gesellschaft Versicherungsnehmer
weitere
3. Aus welchem Grund wurden oder werden diese Versicherungen aufgehoben?
ja nein
ja nein

1. Schadenfall andere:
2. Schadenfall andere:
weitere Schadenfall andere:
Handänderung Ablauf Prämienanpassung Risikowegfall
Handänderung Ablauf Prämienanpassung Risikowegfall
Handänderung Ablauf Prämienanpassung Risikowegfall

4. Hat eine Gesellschaft Anträge von Ihnen abgelehnt oder die Annahme von Anträgen bzw. die Weiterführung Ihrer Versicherungen von erschwerten Bedingungen (Auflagen) abhängig gemacht?
Wenn ja, welche Gesellschaften? Welcher Grund? Welche Auflagen?
ja nein
1.
2.
weitere
Schadenfall Auflage:
Gefahrerhöhung andere:
Gefahrerhöhung andere:
Gefahrerhöhung andere:

Schadenfall Auflage:

Schadenfall Auflage:

5. Sind in den letzten fünf Jahren Schäden eingetreten, welche die beantragten Versicherungen betreffen?
Wenn ja, welche?
Jahr Ursache
Wenn ja, wieviele?
ja nein
Betrag

_ID NL6010503 110903-1.484.047.713 04.05.2020 11:00 PL
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Antragsnummer 110903-1.484.047.713 / 4. Mai 2020
Einwilligungsklausel / Datenschutz
Soweit für Antragsprüfung und Vertragsabwicklung erforderlich, entbinde ich ausdrücklich die angefragten Vorversicherer von ihrer Geheimhaltungspflicht. Ich ermächtige sie, der Helvetia Auskunft zu erteilen.
Bestätigung
Ich bestätige, die vorstehenden Fragen vollständig und wahrheitsgemäss beantwortet zu haben und die Kundeninformation sowie die auf den vorliegenden Versicherungsvertrag anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen, sowie allfälliger Besonderer Bedingungen oder Zusatzbedingungen von der Helvetia vor Einreichung dieses Antrages empfangen zu haben.
Ich bestätige weiter, dass ich nach Einsicht in das Antragsformular und nach Aushändigung der genannten Vertragsdokumente über folgende Punkte orientiert bin:
• – Die Identität meines Versicherers
• – Den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages. Ich kenne insbesondere die versicherten Risiken, den Umfang des Versicherungsschutzes, die Höhe der geschuldeten Prämien, die Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages und meine weiteren Pflichten aus dem Versicherungsvertrag.
• – Die Bearbeitung meiner Personendaten einschliesslich Zweck und Art der Datensammlung sowie Empfänger und Aufbewahrung der Daten.
Ich bestätige, dass ich eine Kopie des vorliegenden Antrages erhalten habe.
Ort und Datum: Unterschrift des Antragstellers: Unterschrift des Beraters:
Das Zustandekommen des Vertrages setzt die Annahme dieses Versicherungsantrages voraus.

_ID NL6010504 110903-1.484.047.713 04.05.2020 11:00 PL
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Antragsnummer 110903-1.484.047.713 / 4. Mai 2020
Antragsprotokoll
Antrag erstellt am 04.05.2020
Antrag letztmals geändert am 04.05.2020
Kundendetails zur Unternehmung
Personendaten
Name Namenszusatz 1 Korresp. Sprache Rechtsform Wirtschaftszweig Kundenbereich Gültig ab
Wohn-/Geschäftsadresse
Telefonnummer mobil E-Mail
Gültig ab
durch Mauro Danieli mauro.danieli@helvetia.ch
durch Mauro Danieli mauro.danieli@helvetia.ch
Klass Umzug
Inhaber Büyüktas
Deutsch
Einzelunternehmung Unbekannter Wirtschaftszweig Unternehmung
04.05.2020
Wydenstrasse 26 CH-8408 Winterthur 078 729 21 26 info@klassumzug.ch
04.05.2020
_ID NL6010505 110903-1.484.047.713 04.05.2020 11:00 PL
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Antragsnummer 110903-1.484.047.713 / 4. Mai 2020
Besondere Bedingungen für Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung
Ansprüche infolge reiner Vermögensschäden durch Datenschutzverletzungen
1. Versicherte Haftpflicht
Versichert ist – in Abänderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen – die gesetzliche Haftpflicht der Versicherten für reine Vermögensschäden aus Persönlichkeitsverletzungen wegen Verstössen gegen gesetzliche Datenschutzbestimmungen. Versichert sind ebenfalls die daraus resultierenden immateriellen Schäden wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts.
2. Einschränkungen des Deckungsumfanges
Nicht versichert sind in Ergänzung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ansprüche
1. a) im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Gewährung des Rechts auf Einsicht, Berichtigung oder Vernichtung von Daten, sofern kein versichertes Ereignis gemäss Abs. 1 hiervor vorliegt;
2. b) aus Persönlichkeitsverletzungen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung, dem Verkauf oder der Weitergabe von Daten zu kommerziellen Zwecken;
3. c) im Zusammenhang mit IT- oder Internet-Dienstleistungen für Dritte, wie
– die Bereitstellung von Speicherkapazität/Webspace (wie Cloud-/Webhosting);
– die Erbringung von Dienstleistungen über das Internet (wie Online-Shop, Selfservice-Plattformen für Kunden/Lieferanten, Software as a service);
4. d) im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Missachtung von gesetzlichen und/oder behördlichen Vorschriften durch einen Versicherten.
5. e) für Schäden von Unternehmen, an welchen der Versicherungsnehmer ein massgebendes finanzielles oder wirtschaftliches Interesse hat, sowie von Personen und Unternehmen, welche ein massgebendes finanzielles oder wirtschaftliches Interesse am Versicherungsnehmer haben. Betrifft das finanzielle oder wirtschaftliche Interesse eine Beteiligung, so findet dieser Ausschluss keine Anwendung, wenn die Beteiligung 50% nicht übersteigt;
6. f) aus Schäden, die dem Recht der USA oder Kanada unterstehen und/oder von dortigen Behörden oder Gerichten beurteilt werden;
7. g) im Zusammenhang mit der Organfunktion eines Versicherten (wie Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung einer juristischen Person);
8. h) im Zusammenhang mit einer kriminellen Ursache (Cyber-Kriminalität) durch unautorisierten Zugriff auf das IT-System des Versicherungsnehmers (wie Hackerangriffe, Schadsoftware oder andere Arten von Computerkriminalität).
Ansprüche infolge reiner Vermögensschäden durch Cyber-Kriminalität
1. Versicherte Haftpflicht
Versichert ist – in Abänderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen – die gesetzliche Haftpflicht der Versicherten für reine Vermögensschäden
1. a) aus Persönlichkeitsverletzungen wegen Verstössen gegen gesetzliche Datenschutzbestimmungen. Versichert sind ebenfalls die daraus resultierenden immateriellen Schäden wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts;
2. b) aus Persönlichkeitsverletzungen oder Verletzungen von Urheber- und Markenrechten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Informationen mittels digitaler Medien (wie Internet-Webseiten, Soziale Medien). Versichert sind ebenfalls die daraus resultierenden immateriellen Schäden wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts;
3. c) aus der Zweckentfremdung des IT-Systems des Versicherungsnehmers mit
– einer Beteiligung an einer Denial-of-Service-Attacke (DoS-Attacke) gegen ein Computernetzwerk eines Dritten;
– einer unabsichtlichen Übertragung von schädlichen digitalen Daten oder Software auf ein Computernetzwerk eines Dritten.
als Folge einer kriminellen Ursache (Cyber-Kriminalität) durch einen unautorisierten Zugriff auf das IT-System des Versicherungsnehmers mittels
d) Ausnutzung der technischen System-/Sicherheitsschwächen (wie Umgehung Firewall);
_ID NL6010401 110903-1.484.047.713 04.05.2020 11:00 PL
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Antragsnummer 110903-1.484.047.713 / 4. Mai 2020
5. e) Installation/Ausführung schädlicher Software (wie Trojaner, Ramsomware);
6. f) Installation/Einsatz unautorisierter Hardware (wie Keylogger);
7. g) Ausnutzung der direkten, physischen Zugangsmöglichkeiten (wie verlorener Laptop, Datenträgerdiebstahl).
Sofern für gleichartige Ereignisse eine separate Haftpflichtversicherung besteht, gilt der Versicherungsschutz aus der vorliegenden Police subsidiär (Konditions- und Summendifferenz- deckung).
2. Einschränkungen des Deckungsumfanges
Nicht versichert sind in Ergänzung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ansprüche
1. a) im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Gewährung des Rechts auf Einsicht, Berichtigung oder Vernichtung von Daten, sofern kein versichertes Ereignis gemäss Abs. 1 hiervor vorliegt;
2. b) aus Persönlichkeitsverletzungen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung, dem Verkauf oder der Weitergabe von Daten zu kommerziellen Zwecken;
3. c) im Zusammenhang mit IT- oder Internet-Dienstleistungen, wie
– die Bereitstellung von Speicherkapazität/Webspace für Dritte (wie Cloud-/Webhosting);
– die Erbringung von Dienstleistungen über das Internet (wie Online-Shop, Selfservice-Plattformen für Kunden/Lieferanten, Software as a service);
4. d) im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Missachtung von gesetzlichen und/oder behördlichen Vorschriften durch einen Versicherten;
5. e) für Schäden von Unternehmen, an welchen der Versicherungsnehmer ein massgebendes finanzielles oder wirtschaftliches Interesse hat, sowie von Personen und Unternehmen, welche ein massgebendes finanzielles oder wirtschaftliches Interesse am Versicherungsnehmer haben. Betrifft das finanzielle oder wirtschaftliche Interesse eine Beteiligung, so findet dieser Ausschluss keine Anwendung, wenn die Beteiligung 50% nicht übersteigt;
6. f) aus Schäden, die dem Recht der USA oder Kanada unterstehen und/oder von dortigen Behörden oder Gerichten beurteilt werden;
7. g) im Zusammenhang mit der Organfunktion eines Versicherten (wie Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung einer juristischen Person);
3. Rechtsschutz im Straf-, Aufsichts- und Verwaltungsverfahren
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Disziplinar-, Aufsichts-, Verwaltungs- oder Strafverfahren (gemäss Art. A1.8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) findet die für die vorliegende Zusatzversicherung vereinbarte Sublimite bzw. Selbstbehalt Anwendung.
Schäden aus der Benützung von fremden Fahrzeugen
1. Versicherte Haftpflicht
Versichert ist – in teilweiser Abänderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen – die gesetz- liche Haftpflicht aus der Benützung von fremden Fahrzeugen, die ein Versicherter zum betriebs- bedingten Gebrauch übernommen hat.
2. Definition
Als Fahrzeuge im Sinne von Abs. 1 gelten:
1. a) Motorfahrräder und Motorräder;
2. b) Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 7’500 kg und nicht mehr als 16 Sitzplätzen;
3. c) Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;
4. d) Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h;
5. e) Anhänger, Aufbauten sowie fest angebrachte Arbeitsgeräte und Einrichtungen an und in
Motorfahrzeugen.
_ID NL6010402 110903-1.484.047.713 04.05.2020 11:00 PL
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Antragsnummer 110903-1.484.047.713 / 4. Mai 2020
3. Einschränkungen des Versicherungsschutzes
Nicht versichert sind – in Ergänzung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen – Ansprüche aus
1. a) der Benützung von Fahrzeugen,
o – wenn diese im Eigentum der Versicherten sind;
o – wenn die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen wurde
oder während des Gebrauchs ausser Kraft war;
o – wenn der Fahrzeuglenker nicht im Besitz des gesetzlich vorgeschriebenen Führerausweises
ist oder für Fahrten, die gesetzlich nicht erlaubt sind;
o – wenn diese für die Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten, bei
entsprechenden Trainingsfahrten sowie bei Fahrten auf Rennstrecken verwendet werden;
o – die Gegenstand eines vom Versicherten abgeschlossenen Mietkauf-, Leasingvertrages sowie
eines unbefristeten Mietvertrages sind oder die im Rahmen des Car-Sharings
(Mobility-Fahrzeuge) übernommen wurden;
o – ausserhalb der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein sowie der europäischen Union oder
EFTA-Staaten;
2. b) Schäden an Fahrzeugen, die auf mangelhaften Unterhalt oder unterlassene Reparatur
zurückzuführen sind;
3. c) Schäden an Fahrzeugteilen, mit denen Boden unmittelbar bearbeitet wird;
4. d) Schäden, für die eine andere Versicherung leistungspflichtig ist (Sachversicherung, technische
Versicherung, Motorfahrzeugversicherung oder sonstige Versicherung). Nicht unter diesen Ausschluss fallen Ansprüche aus einem Selbstbehalt oder Bonusverlust (Mehrprämie) des Fahrzeughalters;
5. e) Ertragsausfälle und andere Vermögenseinbussen als Folge der in Abs. 1 hiervor versicherten Schäden.
Erweiterte Deckung für Bearbeitungs- und Obhutsschäden (ohne Fahrzeuge)
1. Versicherte Haftpflicht
Versichert ist – in Abänderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen – die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an
1. a) Sachen, die ein Versicherter zum Gebrauch, zur Bearbeitung, in Kommission oder zu
Ausstellungszwecken übernommen hat;
2. b) Sachen, an welchen ein Versicherter eine unmittelbare Tätigkeit ausübt.
Bei Tätigkeiten an unbeweglichen Sachen gelten auch Teile im unmittelbaren angrenzenden Tätigkeitsbereich als unmittelbar bearbeitete Sache. Bei An-, Um- und Ausbau, Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten gilt das bestehende Bauwerk jedoch stets in seiner Gesamtheit als Gegenstand der Tätigkeit, wenn es unterfangen oder unterfahren wird oder wenn Arbeiten an seinen stützenden oder tragenden Elementen (wie Fundamenten, Trägern, Stützmauern) aus- geführt werden, die deren Stütz- oder Tragfähigkeit beeinflussen.
2. Einschränkungen des Versicherungsschutzes
Nicht versichert sind – in Ergänzung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen – Ansprüche aus
1. a) reiner Vertragserfüllung (z.B. Gewährleistungsansprüche, Nachbesserung);
2. b) Schäden an Sachen, die zum Zwecke der Beförderung übernommen wurden;
3. c) Schäden an Sachen, die Gegenstand eines vom Versicherten abgeschlossenen Mietkauf-,
Leasing-, Pacht- oder eines unbefristeten Mietvertrages sind;
4. d) Schäden an Sachen, die in Kommission übernommen wurden und deren Rückgabe an den
Kommittenten (Eigentümer) nicht vorgesehen ist;
5. e) Schäden an Tieren, Wertgegenständen, Wertpapieren und Geldwerten;
6. f) Schäden an Motorfahrzeugen und Anhängern aller Art sowie an deren Aufbauten und fest
angebrachten Arbeitsgeräten;
7. g) Schäden an Sachen, für die eine andere Versicherung leistungspflichtig ist (Sachversicherung,
technische Versicherung oder sonstige Versicherung);
8. h) Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Grundstücken, Gebäuden und
Räumlichkeiten;
9. i) Ertragsausfälle und andere Vermögenseinbussen als Folge der in Abs. 1 hiervor versicherten
Schäden.
_ID NL6010403 110903-1.484.047.713 04.05.2020 11:00 PL
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Antragsnummer 110903-1.484.047.713 / 4. Mai 2020
Haftpflicht Plus
1. Versicherte Haftpflicht
Versichert sind Ansprüche Dritter, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen die Versicherten geltend gemacht werden und sofern gemäss den übrigen Versicherungsbedingungen dieser Police keine Versicherungsdeckung besteht.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei ausschliesslich auf
a) Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit
b) reine Vermögensschäden aus der Erbringung von Arbeits- und Dienstleistungen im
Zusammenhang mit obligationenrechtlichen Verträgen mit Kunden, Lieferanten und Dienstleistungserbringern.
Die Leistungen von Helvetia bestehen in der Entschädigung begründeter und in der Abwehr unbegründeter Ansprüche. Die Abwehr unbegründeter Ansprüche ist maximal versichert bis und mit Abschluss des Schlichtungsverfahrens. Helvetia übernimmt für den Versicherten die Abwehr unbegründeter Ansprüche grundsätzlich selbst; der Beizug eines externen Rechtsanwalts hat nur nach Rücksprache mit Helvetia zu erfolgen. Die für Helvetia daraus entstehenden Aufwendungen inklusive interner Kosten sind bis maximal der vereinbarten Versicherungssumme versichert.
2. Wunschhaftung
Auf Wunsch des Versicherungsnehmers sind Ansprüche Dritter versichert, die aufgrund fehlender Haftungsvoraussetzungen gegen den Versicherungsnehmer nicht durchgesetzt werden können und für welche gemäss den übrigen Versicherungsbedingungen dieser Police Versicherungsdeckung besteht.
3. Einschränkungen des Versicherungsschutzes Nicht versichert sind
1. a) Ansprüche im Zusammenhang mit Selbstbehalten;
2. b) Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs oder an
deren Stelle tretende Ansprüche auf Ersatzleistungen wegen Nichterfüllung;
3. c) Schäden, für die gesetzlich eine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist beziehungsweise
eine Sicherstellungspflicht besteht (z.B. Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung);
4. d) Ansprüche im Zusammenhang mit der Haftpflicht des Täters für Schäden, die anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen oder Vergehen oder dem Versuch dazu verursacht
werden;
5. e) Ansprüche im Zusammenhang mit Immaterialgüterrechten (wie z.B. Patent-, Marken- oder
Designrecht);
6. f) Entschädigungen für Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Grundstücken,
Gebäuden und Räumlichkeiten, die über den Zeitwert hinaus gehen;
7. g) Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages;
8. h) Kosten und Schäden, für die anderweitig Versicherungsschutz besteht (z.B. Sach- oder
Rechtsschutzversicherung);
9. i) Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten
ausgerichtet haben.
4. Versicherungssumme und Selbstbehalt
In Abänderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und des Policentextes gilt die Versicherungssumme von CHF 5’000 für ein Ereignis pro Versicherungsjahr. Der Selbstbehalt beträgt CHF 500, zuzüglich 10% vom Rest der versicherten Leistungen.
_ID NL6010404 110903-1.484.047.713 04.05.2020 11:00 PL
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Helvetia Geschäftsversicherung KMU
Gemeinsame Bestimmungen Ausgabe April 2017
Ihre Schweizer Versicherung.
Vorwort
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde
Wir freuen uns über Ihr Interesse an Helvetia Geschäftsversiche- rung KMU.
Es ist uns ein Anliegen, dass Sie sich schnell und zuverlässig über Ihren Versicherungsvertrag informieren können. Deshalb sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) wie ein Nachschlagewerk aufgebaut. Sie enthalten neben einem Inhalts- verzeichnis, die Kundeninformation sowie die weiteren Vertrags- bestimmungen. Damit sich die Vertragsbedingungen leichter lesen lassen, sind alle personenbezogenen Bezeichnungen in männ- licher Form gehalten. Selbstverständlich gelten diese Bezeich- nungen auch für weibliche und juristische Personen.
Zu Ihrem Versicherungsvertrag zählt, was in der Police, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den Zusatzbedin- gungen steht.
Was nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist gesetzlich geregelt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (ZGB), des Obligationenrechts (OR), des Ver- sicherungsvertragsgesetzes (VVG), des Versicherungsaufsichts- gesetzes (VAG) sowie der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO).
Alle Mitteilungen an Helvetia richten Sie bitte schriftlich an die Generalagentur, die auf der Police erwähnt ist, oder an den Haupt- sitz.
Für Ihr Vertrauen in Helvetia Versicherungen danken wir Ihnen.
Ihre
Helvetia Versicherungen
Inhaltsübersicht
Kundeninformation 4 Weitere Vertragsbestimmungen 6 Zusatzleistungen 6 Allgemeines 7 Obliegenheiten während der Vertragsdauer 11 Obliegenheiten im Schadenfall 15 Leistungen im Schadenfall 17 Kürzung der Entschädigung 25 Rückgriff auf Versicherte 26 Gerichtsstand 26 Versicherungsverträge, die liechtensteinischem
Recht unterstehen 27
3
Kundeninformation
1 Vertragspartner
Vertragspartner sind
Für die Schadenversicherung: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Dufourstrasse 40
9001 St.Gallen
Für die Rechtsschutzversicherung: Coop Rechtsschutz AG Entfelderstrasse 2
5000 Aarau
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG ist im Rahmen des Vertragsschlusses und der Vertragsabwicklung berechtigt, im Namen der anderen Vertragspartner zu handeln (wie z.B. Verträge abzuschliessen und aufzuheben, Inkasso, Rückforderungen).
Für diesen Vertrag gilt schweizerisches Recht. Vertragsgrundlagen bilden der Antrag, die Kunden- information, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, ggf. weitere Besondere Bedingungen oder Zusatzbedingungen und die Police. Im Übrigen gilt das Schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag.
Bei Wohnsitz des Versicherungsnehmers im Fürstentum Liechtenstein gilt liechtensteinisches Recht und es gelten die Bestimmungen des Liechtensteinischen Versicherungsvertragsgesetzes.
Als Antragsteller ist der Versicherungsnehmer gemäss Art. 6 des Versicherungsvertragsgesetzes ver- pflichtet, die Antragsfragen (z.B. Geburtsdatum, Vorschäden) vollständig und richtig zu beantworten. Hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person beim Abschluss der Versicherung eine schriftlich gestellte Frage unvollständig oder falsch beantwortet, so ist Helvetia berechtigt, innert vier Wochen
seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung den Vertrag zu kündigen. Wird der Vertrag durch eine solche Kündigung aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die unvollständig oder falsch mitgeteilte Tatsache beeinflusst worden ist. Sind bereits Leistungen erbracht worden, können diese zurückgefordert werden.
Ändert sich während der Vertragsdauer eine für die Beurteilung der Gefahr erhebliche Tatsache, deren Umfang die Parteien bei Vertragsabschluss festgestellt haben, hat der Versicherungsnehmer dies Helvetia sofort schriftlich anzuzeigen. Als erheblich gelten alle Gefahrstatsachen, über welche Helvetia vom Versicherungsnehmer im Antragsformular Auskunft verlangt hat. Unterlässt der Versicherungsneh- mer diese Mitteilung, so ist Helvetia für die Folgezeit nicht an den Vertrag gebunden. Ist die Mitteilung erfolgt, kann Helvetia rückwirkend ab Zeitpunkt der Gefahrserhöhung die Prämie entsprechend erhöhen oder den von der Änderung betroffenen Teil innert 14 Tagen nach Eingang der Anzeige kündigen. Der Vertrag erlischt vier Wochen nach Eintreffen der Kündigung. Das gleiche Kündigungsrecht steht dem Versicherungsnehmer zu, wenn über die Prämienerhöhung keine Einigung erzielt werden sollte.
Bei Gefahrsverminderung reduziert Helvetia von der schriftlichen Mitteilung des Versicherungsnehmers an die Prämie entsprechend.
Nach Eingang des Versicherungsantrages am Hauptsitz von Helvetia in St. Gallen informiert Helvetia den Versicherungsnehmer sobald als möglich, ob sie den Antrag annimmt. Sobald dem Versicherungs- nehmer die Annahme zugegangen ist, gilt die Versicherung als abgeschlossen. Zum Nachweis des Versicherungsabschlusses erhält der Versicherungsnehmer seine Police.
Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung der Prämie, sofern nicht auf einen früheren Zeitpunkt eine Deckungszusage abgegeben, die Police ausgehändigt oder in der Police ein späterer Beginn festgelegt worden ist.
Sollte der Inhalt der zugestellten Police nicht mit den getroffenen Vereinbarungen übereinstimmen, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Empfang der Urkunde deren Berichtigung zu verlangen, andernfalls gilt der Inhalt der Police als von ihm genehmigt.
Der Vertrag ist für die in der Police genannte Dauer abgeschlossen. Er verlängert sich am Ende dieser Dauer jeweils um ein Jahr, wenn nicht ein Vertragspartner spätestens drei Monate vorher gekündigt hat. Ist der Vertrag für weniger als ein Jahr abgeschlossen, erlischt er am aufgeführten Tag.
Ändern bei der gesetzlich geregelten Elementarschadenversicherung auf Grund behördlicher Anord- nung die Prämien, die Selbstbehalte oder der Deckungsumfang, wird der Vertrag auf den behördlich bestimmten Zeitpunkt angepasst. In diesem Fall besteht kein Kündigungsrecht.
Wird der gesetzliche Prämiensatz für die Elementarschadenversicherung gesenkt, erhöht sich der Prämiensatz für die Feuerversicherung auf den gleichen Zeitpunkt um denselben Betrag.
9 Datenschutz
1. a) Inhaberin der Datensammlung
2. b) Datenbearbeitung
3. c) Art der Datensammlung
4. d) Zweck der Datensammlung
5. e) Aufbewahrung der Daten
6. f) Kategorien der Empfänger der Datensammlung
7. g) Zentrale Informationssysteme
Helvetia bearbeitet die Personendaten der Versicherungsnehmer diskret und sorgfältig, um ihnen eine auf sie massgeschneiderte Lösung anbieten zu können. Nachstehend sind nähere Informationen dazu zu finden.
Inhaberin der Datensammlung ist Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen. Die Coop Rechtsschutz AG führt eine eigene Datensammlung.
Datenbearbeitung bedeutet jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekannt- geben, Archivieren oder Vernichten von Daten. Helvetia bearbeitet die Daten der Versicherungsnehmer diskret und sorgfältig unter Beachtung des Schweizerischen Datenschutzgesetzes. Danach ist die Datenbearbeitung zulässig, wenn das Datenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift diese erlaubt oder wenn der Kunde dazu eingewilligt hat.
Die Daten umfassen die an Helvetia vom Versicherungsnehmer mitgeteilten sowie öffentlich zugäng- lichen Daten. Datenarten sind beispielsweise Kundendaten (wie Name, Adresse, Geburtsdatum), An- tragsdaten einschliesslich der dazugehörigen Zusatzfragebögen (wie Angaben des Antragstellers zum versicherten Risiko, Antworten auf Fragen, Sachverständigenberichte, Angaben des Vorversicherers über den bisherigen Schadenverlauf), Vertragsdaten (wie Vertragsdauer, versicherte Risiken, Leistun- gen, Daten aus bestehenden Verträgen), Inkassodaten (wie Datum und Höhe der Prämieneingänge, Ausstände, Mahnungen), Schadendaten (wie Schadensanzeigen, Abklärungsberichte, Rechnungsbelege, Daten betreffend geschädigten Drittpersonen).
Die Bearbeitung von Personendaten ist für die effiziente und korrekte Vertragsabwicklung eine unver- zichtbare Voraussetzung. Helvetia bearbeitet die Daten der Versicherungsnehmer nur soweit dies für die Vertrags-, Schadens- und Leistungsabwicklung notwendig ist. Insbesondere überprüft Helvetia die im Antrag gemachten Angaben (Risikoprüfung), verwaltet die Verträge nach Abschluss des Versicherungs- vertrages (inklusive Prämieneinforderung) und wickelt die Schäden ab, die bei Eintritt eines versicherten Ereignisses entstehen. Weiter können die Daten zwecks administrativer Vereinfachung, Produktoptimie- rung und zu Marketingzwecken (um den Kunden weitere Produkte- und Dienstleistungsangebote zu unterbreiten) innerhalb der Versicherungsgruppe bearbeitet werden.
Die Daten der Versicherungsnehmer werden unter Beachtung der massgebenden Gesetze elektro- nisch und/oder in Papierform geführt und archiviert (z.B. in Kundendossiers, Vertragsverwaltungs-, Schadenablage- oder Schadenapplikationssystemen). Die Daten der Versicherungsnehmer sind gegen unberechtigte Einsichtnahme sowie Veränderungen geschützt. Von Gesetzes wegen müssen Daten, soweit sie Geschäftskorrespondenz sind, mindestens zehn Jahre ab Vertragsauflösung aufbewahrt werden (Art. 962 OR).
Falls erforderlich, werden Daten an involvierte Dritte weitergeleitet, insbesondere an Vor-, Mit- und Rückversicherer und andere beteiligte Privat- und Sozialversicherer im In- und Ausland. Eine solche Datenübertragung kann auch innerhalb der Unternehmensgruppe und mit Kooperationspartnern stattfinden. Helvetia kann, falls erforderlich, bei Behörden und weiteren Dritten sachdienliche Auskünfte einholen, insbesondere beim Vorversicherer betreffend den bisherigen Schadenverlauf sowie bei den für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr zuständigen Behörden. Im Schadenfall können die Daten der Versicherungsnehmer an Gutachter und Experten (z.B. an beratende Ärzte oder externe Sachverständige) sowie an Rechtsanwälte und andere Hilfspersonen weitergegeben werden. Zur Durchsetzung von Regressansprüchen können Daten an andere haftpflichtige Dritte und deren Haft- pflichtversicherung übermittelt werden.
Zur Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs ist Helvetia dem CarClaims-Info angeschlossen, welches von der SVV Solution AG geführt wird. In dieser Datenbank werden Daten von Fahrzeugen gespeichert, die von einem Schadenfall betroffen sind. Durch diesen Datenaustausch zwischen den involvierten Versicherern kann festgestellt werden, ob ein angemeldeter Fahrzeugschaden in der Ver- gangenheit bereits von einer anderen Versicherung bezahlt worden ist. Die Einträge in diese Datenbank erfolgen gestützt auf ein Reglement, das dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten bekannt ist. Helvetia ist weiter dem Informationssystem CLS-Info angeschlossen. In dieser Datenbank werden die von den Strassenverkehrsämtern von Gesetzes wegen verlangten Halter- und Fahrzeugdaten von Helvetia-Kunden gespeichert. Inhaber der Datenbank ist die SVV Solution AG.

2. 2 Anwendbares Recht, Vertragsgrundlagen
3. 3 Pflichten bei Vertragsabschluss
4. 4 Gefahrserhöhung und -minderung
5. 5 Zustandekommen des Vertrages / Beginn des
Versicherungsschutzes
6. 6 Vorbehaltlose Annahme
7. 7 Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages
8. 8 Ausschluss des Kündigungs- rechts bei gesetzlichen Anpassungen

45
Weitere Vertragsbestimmungen Zusatzleistungen
Allgemeines
13 Prämienzahlung
14 Prämienrückerstattung
15 Änderung der Prämien und Selbstbehalte
16 Kündigung im Schadenfall
17 Handänderung


10. 10 Rechtsauskunft in sämtlichen Fragestellungen
11. 11 Inkassoauskunft im Zusammen- hang mit eigenen Forderungen
12. 12 24-Stunden Hilfe in Notsituationen
Der Versicherungsnehmer hat pro Versicherungsjahr Anspruch auf maximal zwei Rechtsauskünfte durch den Rechtsdienst der Coop Rechtsschutz AG. Die Auskunft erfolgt per Telefon. Die Auskünfte werden erteilt für jegliche Fragen im Zusammenhang mit dem ver- sicherten Betrieb.
Fragen sind direkt an die Coop Rechtsschutz AG, Tel. 062 836 00 57, zu stellen.
Der Versicherungsnehmer hat pro Versicherungsjahr Anspruch auf maximal zwei Inkassoauskünfte durch den Rechtsdienst der Coop Rechtsschutz AG. Die Auskunft erfolgt per Telefon. Die Auskünfte werden erteilt für be- und entstehende Forderungen im Zusammen- hang mit dem versicherten Betrieb.
Fragen sind direkt an die Coop Rechtsschutz AG, Tel. 062 836 00 57, zu stellen.
Versichert sind bis CHF 10’000 pro Ereignis:
a) die Kostenübernahme Dritter für die notwendigen Sofortmass-
nahmen rund um die Uhr bei unvorhergesehen und plötzlich eintretenden Ereignissen, welche zu Schäden an beweglichen Sachen oder am Gebäude des Versicherungsnehmers führen;
b) die Vermittlung einer Fachfirma und Übernahme der Kosten für die Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern;
c) die Organisation der Rohrreinigung und Übernahme der Kosten für Sofortmassnahmen bei einer unvorhergesehenen Verstop- fung von Leitungen.
Nicht versichert sind:
Die Folgeprämien sind für jedes Versicherungsjahr zum Voraus an dem in der Police festgesetzten Datum zahlbar. Bei Ratenzahlung kann für jede Rate ein Zuschlag erhoben werden. Die erst im Verlaufe des Versicherungsjahres fällig werdenden Raten gelten nur als gestundet.
Kommt der Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht nicht nach, so wird er unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufgefordert, innert 14 Tagen nach Absendung der Mah- nung Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, ruht die Leistungspflicht von Helvetia vom Ablauf der Mahnfrist an bis zur vollständigen Zahlung der Prämien und Kosten.
Bei vorzeitiger Auflösung oder Beendigung des Versicherungsver- trages ist die Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschuldet. Die auf die laufende Versicherungsperiode entfallende Prämie ist jedoch ganz geschuldet, wenn:
a) Helvetia im Totalschadenfall Leistungen erbringt;
b) der Versicherungsnehmer den Vertrag im Teilschadenfall
kündigt und der Vertrag im Zeitpunkt der Kündigung weniger als ein Jahr in Kraft war.
Helvetia kann eine Anpassung der Prämien und der Selbstbehalte auch für bestehende Verträge ab folgendem Versicherungsjahr verlangen. Die neuen Vertragsbestimmungen werden dem Versiche- rungsnehmer spätestens 25 Tage vor Ablauf des Versicherungsjahres bekannt gegeben. Ist der Versicherungsnehmer mit der Anpassung nicht einverstanden, kann er den gesamten oder den von der Ände- rung betroffenen Teil auf Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres schriftlich bei Helvetia eintrifft.
Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens kann der Vertrag oder der vom Schaden betroffene Teil gekündigt werden durch:
1. a) den Versicherungsnehmer innert 14 Tagen, nachdem er von
der Auszahlung der Entschädigung Kenntnis erhalten hat;
2. b) Helvetia, spätestens mit der Auszahlung der Entschädigung.
Der Vertrag erlischt vier Wochen nach Eintreffen der Kündigung.
Wechselt der Gegenstand des Vertrages den Eigentümer, gehen Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über, wenn dieser nicht innert 30 Tagen nach der Hand- änderung den Übergang der Versicherung schriftlich ablehnt. Die Prämie ist bis zum Zeitpunkt der Ablehnung anteilmässig geschuldet. Die Rückvergütung von Prämien, die auf die nicht abgelaufene Ver- sicherungszeit entfallen, erfolgt an den bisherigen Eigentümer.
Helvetia ist berechtigt, innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers den Vertrag zu kündigen. Der Vertrag endet 30 Tage nach Eintreffen der Kündigung. Die auf die nicht abgelaufene Versiche- rungszeit entfallende Prämie wird an den Erwerber zurückerstattet.
a)
b) c)
d) e)
f) g)
Ereignisse im Zusammenhang mit einer Betriebshaftpflicht, Rechtsschutz oder Assistance-Versicherung;
Kosten zur definitiven Schadenbehebung;
Kosten, welche Gegenstand von Garantie-, Service- oder Unterhaltsverträgen sind;
Folgeschäden, aufgrund eines versicherten Ereignisses; Garantieleistungen, welche durch die Ausführung von Sofort- massnahmen der vermittelten Handwerker notwendig werden; Sämtliche Leistungen, die mit der ordentlichen Wartung und Instandhaltung mittelbar und unmittelbar in Zusammenhang stehen;
Kosten für Umtriebe, die mit einem versicherten Ereignis in Zusammenhang stehen.
GH = Gebäudehaft
TEC = Technische Versicherung TRSP = Transport GS = Gebäudesach GH = Gebäudehaft 67
FH = Fahrhabe
BBH = Betriebs- und Berufshaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz
TEC = Technische Versicherung
TRSP = Transport
GS = Gebäudesach
FH = Fahrhabe
BBH = Betriebs- und Berufshaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz
FH TEC TRSP GS GH BBH AS RS
FH TEC TRSP GS GH BBH AS RS


18. 18 Konkurs
19. 19 Verlegung eines Betriebs- standortes ins Ausland
20. 20 Vorsorge für neue Firmen und Standorte
Fällt der Versicherungsnehmer in Konkurs, so endet der Vertrag mit der Konkurseröffnung.
Befinden sich jedoch unter den versicherten Sachen unpfändbare Vermögensstücke, so verbleibt der für diese Vermögensstücke begründete Versicherungsanspruch dem Gemeinschuldner und seiner Familie.
Falls der Versicherungsnehmer einen oder mehrere Betriebsstandorte ins Ausland (ausgenommen das Fürstentum Liechtenstein) verlegt, erlischt für den betreffenden Teil die Versicherung am Ende des Versicherungsjahres, auf Antrag des Versicherungsnehmers sofort. Die Verlegung eines oder mehrerer Betriebsstandorte ins Ausland
ist Helvetia innert 30 Tagen zu melden. Helvetia ist berechtigt, die Prämie den neuen Verhältnissen anzupassen.
Versichert sind neu gegründete oder übernommene Tochter- und Beteiligungsgesellschaften in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein. Die versicherten Firmen bilden eine wirtschaftliche Ein- heit mit zentraler Willenslenkung. Der Versicherungsnehmer besitzt direkt oder indirekt mindestens 50% des Kapitals und/oder hat die Managementkontrolle. Sind diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, fällt die Deckung aus diesem Vertrag für die entsprechenden Firmen weg, soweit keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, innerhalb von sechs Monaten nach Betriebsgründung bzw. Übernahme (bei Neubauten ab der Bauabnahme) Helvetia die neuen Standorte zu melden. Unter- bleibt diese Meldung, so entfällt diese Deckung. Die Prämie für den Einschluss ist mit Wirkung ab Datum der Bauabnahme (Neubauten) bzw. ab Datum der Gründung bzw. Übernahme geschuldet.
Versichert sind der Versicherungsnehmer sowie die in der Police aufgeführten Firmen.
Haftpflichtansprüche aus Personen- und Sachschäden der versicherten Firmen untereinander sind versichert.
Rechtsschutzansprüche der versicherten Firmen untereinander sind nicht versichert.
Bei Versicherung für fremde Rechnung wird der Schaden zwischen dem Versicherungsnehmer und Helvetia ermittelt.
23 Mitversicherung
24 Grundlagen der Prämienberechnung
Bei einer allfälligen Mitversicherung verkehren der Versicherungs- nehmer sowie die unter dieser Police mitversicherten juristischen und natürlichen Personen rechtsgültig ausschliesslich mit dem führenden Versicherer.
Der führende Versicherer wickelt den Geschäftsverkehr zwischen dem Versicherungsnehmer und den versicherten Personen einer- seits und allen mitbeteiligten Versicherern andererseits ab. Ist die Wirksamkeit einer Leistung oder Erklärung an den Versicherer von der Einhaltung einer Frist abhängig, so gilt diese mit rechtzeitigem Zugang beim führenden Versicherer gegenüber allen mitbeteiligten Versicherern als gewahrt.
Die Art der Prämienberechnung wird in der Police festgelegt. Bilden Lohnsumme, Jahresumsatz oder Honorarsumme die Prämienberech- nungsgrundlagen, so sind zu verstehen unter:
1. a) Lohnsumme: Die gesamte während des letzten abgeschlos-
senen Geschäftsjahres ausbezahlte AHV-Bruttolohnsumme, zuzüglich der Bruttolohnsumme nicht AHV-pflichtiger Personen und zugemieteter Arbeitnehmer. Bei Selbständigerwerbenden und Personengesellschaften ist der AHV-pflichtige Lohn (Erwerbseinkommen) der mitarbeitenden Inhaber zusätzlich
zu deklarieren.
2. b) Jahresumsatz: Der gesamte während des letzten abgeschlos-
senen Geschäftsjahres erzielte Bruttoerlös exkl. Mehrwert- steuer für die gewerbsmässig hergestellten, bearbeiteten oder gehandelten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen;
3. c) Honorarsumme: Die gesamte während des letzten abgeschlos- senen Geschäftsjahres in Rechnung gestellte Honorarsumme exkl. Mehrwertsteuer. Zu berücksichtigen sind ebenfalls die vom Versicherungsnehmer aufgrund der üblichen Honorarsätze des SIA ermittelten Honorare für Bauten, für die keine Honorare in Rechnung gestellt werden (zum Beispiel als Generalunternehmer oder Bauherr erstellte Bauten).
Unberücksichtigt bleiben die Honorare für: ■ Gerichtsexpertisen;
■ nicht ausgeführte Projekte;
■ Wettbewerbe;
■ die Tätigkeit in einer Jury;
■ Projekte, für die eine separate Projektversicherung
besteht.
Bei Neueröffnung des Betriebes sind die budgetierten Prämien- berechnungsgrundlagen massgebend.

21. 21 Mitversicherte Firmen
22. 22 Versicherung für fremde Rechnung
FH = Fahrhabe TEC = Technische Versicherung TRSP = Transport GS = Gebäudesach GH = Gebäudehaft BBH = Betriebs- und Berufshaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz
FH = Fahrhabe
BBH = Betriebs- und Berufshaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz
89
TEC = Technische Versicherung TRSP = Transport GS = Gebäudesach GH = Gebäudehaft
FH TEC TRSP GS GH BBH AS RS
FH TEC TRSP GS GH BBH AS RS



Obliegenheiten während der Vertragsdauer

25 Deklarationspflicht
Basiert die Prämie auf veränderlichen Grundlagen, ist der Versiche- rungsnehmer verpflichtet, Helvetia auf Verlangen hin die neuen Grund- lagen zu deklarieren. Die daraus resultierende Prämienanpassung erfolgt auf Beginn des folgenden Versicherungsjahres.
Erfolgt trotz Aufforderung von Helvetia keine Deklaration, gilt der in der Police angegebene Wert drei Monate nach Erhalt des Schreibens als deklariert.
Helvetia hat das Recht, die deklarierten Angaben des Versicherungs- nehmers jederzeit nachzuprüfen. Hat der Versicherungsnehmer die Prämienberechnungsgrundlagen nicht wahrheitsgetreu deklariert, ist Helvetia berechtigt, rückwirkend ab Falschdeklaration die Mehrprämie einzufordern.
Die Versicherungssummen in der Fahrhabe- und Technischen Ver- sicherung basieren auf dem Versicherungswert der beweglichen Sachen. Sie werden bei Fälligkeit der Prämie periodisch an die Ent- wicklung des Lohnindex des Arbeitgeberverbandes der Schweizer Maschinenindustrie (ASM) angepasst. Massgebend ist im Anwen- dungsfall der per 1. Juli festgesetzte Indexstand.
Die Versicherungssumme für Gebäude wird bei Fälligkeit der Prämie periodisch an die Entwicklung des Baukostenindex gemäss nachfol- genden Bestimmungen angepasst:
27 Sorgfalt
28 Schutz gegen Witterungseinflüsse
29 Schutz gegen Abhandenkommen
30 Aufbewahrung von beweglichen Sachen in Fahrzeugen
31 Datensicherung
Die versicherten Personen sind zur Sorgfalt verpflichtet und haben namentlich die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutze der versicherten Sachen gegen die versicherten Gefahren zu treffen.
Fehler, Mängel und gefährliche Zustände, die zu einem Schaden führen könnten oder dessen Beseitigung Helvetia verlangt hat, sind innert angemessener Frist auf eigene Kosten zu beseitigen.
Die Sachen sind angemessen gegen Witterungseinflüsse (z.B. Regen, Hagel, Sturm) zu schützen.
Ausserhalb der Geschäftsöffnungszeiten sind die Sachen durch geeignete und angemessene Massnahmen zu schützen wie Beauf- sichtigung, Umzäunung des Geländes oder Befestigung (Stahlseil oder Stahlkette mit Vorhängeschloss etc.).
Bewegliche Sachen, die ihrer Natur nach diebstahlgefährdet sind (wie z.B. Taschen, Koffer, elektrische und elektronische Anlagen und Geräte) sind nicht im Passagierraum, sondern im abgeschlossenen Laderaum so aufzubewahren, dass diese von aussen nicht sichtbar sind.
Bei der elektronischen Datenverarbeitung sind Sicherungskopien mindestens wöchentlich zu erstellen, zu prüfen und so aufzubewah- ren, dass sie nicht zusammen mit den Originalen beschädigt oder zerstört werden können.


26 Automatische Summenanpassung


10
11
a) b)
In Kantonen mit privater Gebäude-Feuerversicherung und
im Fürstentum Liechtenstein wird auf den Zürcher Gesamt- Baukostenindex abgestellt. Massgebend ist der jeweils zuletzt veröffentlichte Indexstand per 1. April;
in Kantonen mit kantonaler Gebäude-Feuerversicherung wird auf die dort angewendeten Baukostenindexe abgestellt. Mass- gebend ist der jeweils auf den 1. Januar von der kantonalen Gebäude-Feuerversicherung festgesetzte Indexstand.


FH = Fahrhabe
BBH = Betriebs- und Berufshaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz
TEC = Technische Versicherung
FH = Fahrhabe
BBH = Betriebs- und Berufshaftpflicht AS = Assistance
TRSP = Transport GS = Gebäudesach
GH = Gebäudehaft
TRSP = Transport
RS = Rechtsschutz
TEC = Technische Versicherung
GS = Gebäudesach
GH = Gebäudehaft

FH TEC TRSP GS GH BBH AS RS
FH TEC TRSP GS GH BBH AS RS


32 Sicherheitsvorschriften für digitale Daten und Software
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf eigene Kosten gesetz- lich geforderte und der Grösse und Art des Betriebes angemessene Massnahmen zur Schadenverhütung zu ergreifen.
Neben der Einhaltung gesetzlicher Anforderungen, ist diese Obliegen- heit erfüllt, wenn folgende Mindestanforderungen umgesetzt sind:
1. a) Wöchentliche Datensicherung (Back-Up)
Es ist wöchentlich eine Datensicherung durchzuführen. Die Qualität des Back-Up ist nach jeder Datensicherung zu prüfen (z.B. Datenmengenvergleich, Datenstichprobe auf Funktio- nalität). Die Datensicherungen sind so aufzubewahren, dass sie nicht zusammen mit den Originalen beschädigt, zerstört oder entwendet werden können.
2. b) Technische Schutzmassnahmen
Installation aktueller, dem Stand der Technik entsprechender, technischer Schutzmassnahmen wie Firewalls, Virenscanner, Spam-Filter, Zugriffsschutzprogramme, Netzwerkverschlüsse- lung, authentisierte Remote-Zugänge (z.B. VPN), Web Appli- cation Firewall (WAF).
Der Versicherungsnehmer hat zudem sicherzustellen, dass die externen Dienstleister, die zum IT-System des Unternehmens gehören (z.B. Cloudanbieter), die in diesem Vertrag vereinbarten technischen und organisatorischen Obliegenheiten erfüllen sowie die jeweils anzuwendenden Datenschutzgesetze einhalten.
Der externe Dienstleister gilt dem Versicherungsnehmer für die Erfüllung von Obliegenheiten und Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten gleichgestellt.
Wenn die gewählte kombinierte Versicherungssumme der Cyber- Deckung für Wiederherstellungs- und Mehrkosten für digitale Daten und Software des IT-Systems des Unternehmens CHF 5’000 über- steigt, sind zudem folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
1. a) Tägliche Datensicherung (Back-Up)
Es ist täglich eine Datensicherung durchzuführen. Das Back-Up darf frühestens nach einer Woche überschrieben werden.
Die Qualität der Datensicherung ist wöchentlich zu prüfen (z.B. Datenmengenvergleich, Datenstichprobe auf Funktio- nalität). Die Datensicherungen sind so aufzubewahren, dass sie nicht zusammen mit den Originalen beschädigt, zerstört oder entwendet werden können.
2. b) Sensibilisierung Mitarbeitende
Regelmässige Sensibilisierung der Mitarbeitenden zum Thema Cyberrisiken.
3. c) Passwort-Policy
Definition und Umsetzung einer Passwort-Policy.
4. d) Sicherung Software
Die im Einsatz stehende Version der Software muss aus dem Internet heruntergeladen oder aus Sicherungskopien/Originalen wiederhergestellt werden können. Dabei sind die Sicherungs- kopien so aufzubewahren, dass sie nicht zusammen mit den Originalen beschädigt, zerstört oder entwendet werden können.
5. e) Patch-Management
Technische Umsetzung eines Patch- und Update-Managements, welches sicherstellt, dass die aktuellen Patches und Sicher- heitsupdates der jeweiligen sicherheitsrelevanten Software und Systeme zeitnah installiert werden.
Alle Sicherheitsmassnahmen müssen periodisch überprüft werden. damit sie dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Es ist erfor- derlich, dass die Technik wie auch die organisatorischen Massnah- men stets auf einem aktuellen Stand sind.
33 Schutzmassnahme gegen Überspannungsschäden bei Servern
34 Unterhalt von Wasserleitungen sowie Schutz vor Frostschäden
35 Abschliess- / Schlüssel- aufbewahrungspflicht
36 Gesetzliche Bestimmungen, behördliche Richtlinien und Vor- schriften, Regeln der Baukunde
37 Beizug eines Bauingenieurs
38 Abklärungen vor Baubeginn
39 Unterfangen oder Unterfahren
Der Versicherungsnehmer trifft zum Schutz von Servern vorgängig Massnahmen zur Verhinderung von Überspannungsschäden an IT- Anlagen. Diese Massnahmen bestehen insbesondere darin, den Stromanschluss durch einen geeigneten Überspannungsfilter oder eine USV-Anlage (Unterbrechungsfreie Stromversorgung) abzusichern.
Der Versicherungsnehmer hat die Wasserleitungen, die daran ange- schlossenen Einrichtungen und Apparate auf seine Kosten in Stand zu halten, verstopfte Leitungsanlagen reinigen zu lassen und das Einfrieren durch geeignete Massnahmen zu verhindern. Solange das Gebäude oder die Räumlichkeiten, wenn auch nur vorübergehend, nicht genutzt werden, müssen die Leitungen, die daran angeschlos- senen Einrichtungen und Apparate entleert sein. Diese Verpflichtung entfällt, sofern die Heizung unter angemessener Kontrolle in Betrieb gehalten wird.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Kassenschränke, Tresore und Kassetten abzuschliessen. Die dafür verantwortlichen Personen haben die Schlüssel auf sich zu tragen, zu Hause sorgfältig zu ver- wahren oder in einem gleichwertigen Behältnis einzuschliessen,
für dessen Schlüssel dieselben Bestimmungen gelten. Für die Auf- bewahrung eines Codes von Kombinationsschlössern gelten diese Bestimmungen sinngemäss.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Ver- haltensanweisungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, der von Behörden und von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erlassenen Richtlinien und Vorschriften sowie der allgemein anerkannten Regeln der Baukunde (z.B. SIA) beachtet werden.
Wird bei Umbauarbeiten die Statik des umzubauenden Gebäudes tangiert, so muss für die Planung, Ausführung und örtliche Bauleitung des Gesamtprojektes ein Bauingenieur schriftlich beauftragt werden. Ebenso ist eine direkte Zusammenarbeit zwischen Architekt und Bau- ingenieur zu vereinbaren.
Vor dem Beginn von Bauarbeiten (wie Erdbewegungs-, Grab-, Ramm-, Bohr-, Schneid-, Fräs-, Pressarbeiten usw.) hat der Versicherungs- nehmer bei den zuständigen Stellen die Pläne einzusehen und sich Angaben über die genaue Lage sämtlicher Leitungen zu beschaffen. Diese Obliegenheit entfällt, wenn die am Bauwerk beteiligten Ingeni- eure oder Architekten oder die Bauleitung die Angaben eingeholt und dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellt haben.
Werden benachbarte Bauwerke unterfangen oder unterfahren, ist vor Baubeginn ein Zustandsprotokoll aller betroffenen Bauwerke aufzunehmen.
FH = Fahrhabe
BBH = Betriebs- und Berufshaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz
GH = Gebäudehaft
TRSP = Transport
RS = Rechtsschutz
12
13
TEC = Technische Versicherung TRSP = Transport GS = Gebäudesach
FH = Fahrhabe
BBH = Betriebs- und Berufshaftpflicht AS = Assistance
TEC = Technische Versicherung
GS = Gebäudesach
GH = Gebäudehaft
FH TEC TRSP GS GH BBH AS RS
FH TEC TRSP GS GH BBH AS RS


40 Güter während Aufenthalten an Ausstellungen
41 Umweltbeeinträchtigungen
Dieser Versicherungsschutz gilt unter der Voraussetzung, dass sich die versicherten Güter unter Aufsicht befinden und ausserhalb der Öffnungszeiten die Räumlichkeiten ordnungsgemäss abgeschlossen werden. Für Güter in Fahrnisbauten, Zelten, im Freien oder an öffent- lich zugänglichen Orten gilt der Versicherungsschutz ausserdem
nur unter der Voraussetzung, dass die folgenden Sicherheitsmass- nahmen eingehalten werden:
1. a) Das Ausstellungsgelände ist eingezäunt und abgeschlossen
und/oder wird von einem Sicherheitsdienst oder durch den
Versicherungsnehmer beaufsichtigt;
2. b) die versicherten Güter sind angemessen gegen Witterungs-
einflüsse (z.B. Regen, Hagel, Sturm) geschützt.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet zu gewährleisten, dass:
Obliegenheiten im Schadenfall
42 Anspruchsberechtigter
43 Anzeige
Der Anspruchsberechtigte ist bezüglich der nachstehenden Obliegen- heiten dem Versicherungsnehmer gleichgestellt.
Der Versicherungsnehmer
1. a) benachrichtigt sofort Helvetia. Bei Diebstahl bzw. Konto- und
Mobiltelefonmissbrauch macht er zusätzlich eine Anzeige bei
der Polizei und beantragt eine amtliche Untersuchung;
2. b) formuliert eine schriftliche Begründung für den Entschädigungs-
anspruch;
3. c) gestattet jede nützliche Untersuchung und erstellt auf Verlangen
ein Verzeichnis der vor und nach dem Schaden vorhandenen
und der vom Schaden betroffenen Sachen mit Wertangaben;
4. d) informiert Helvetia unverzüglich:
 wenn gestohlene Sachen wieder beigebracht werden oder er über sie Nachricht erhält;
 über die Wiederaufnahme des Vollbetriebes oder sobald gegen ihn das Konkursverfahren eröffnet wird;
 wenn die Folgen eines Schadenfalls die Versicherung betreffen können oder wenn gegen einen Versicherten Haftpflichtansprüche erhoben werden;
 wenn infolge eines Schadenereignisses gegen den Versicherten einen Polizei- oder Strafantrag eingeleitet wird oder wenn der Geschädigte seine Ansprüche gerichtlich geltend macht.
Der Eintritt eines Rechtsschutzfalles ist der Coop Rechtsschutz AG sofort, auf deren Verlangen schriftlich, zu melden.
Die versicherte Person hat die Coop Rechtsschutz AG bei der Be- arbeitung des Rechtsschutzfalles zu unterstützen, die notwendigen Vollmachten und Auskünfte zu erteilen, sowie ihm zugehende Mittei- lungen, insbesondere von Behörden, ohne Verzug weiterzuleiten.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Helvetia bei der Ermittlung des Schadens und der Führung von Verhandlungen zu unterstützen, indem er ihr über die Angelegenheit alle gewünschten Auskünfte erteilt und Schriftstücke, amtliche Verfügungen und dergleichen sowie andere Beweismittel zur Verfügung stellt.
Jegliche Veränderungen, welche die Feststellung und Ermittlung des Schadens erschweren oder vereiteln könnten, sind zu unterlassen, sofern sie nicht der Schadenminderung dienen oder im öffentlichen Interesse liegen.
Während und nach dem Schadenereignis hat der Versicherungs- nehmer für die Erhaltung und Rettung der versicherten Sachen und für die Minderung des Schadens zu sorgen und dabei allfällige Anordnungen von Helvetia zu befolgen.
Der Versicherungsnehmer hat zu beweisen, dass die Vorausset- zungen für das Vorliegen eines versicherten Ereignisses erfüllt sind. Im Weiteren hat er die Höhe des Schadens nachzuweisen.
Die Versicherungssumme bildet keinen Beweis für das Vorhanden- sein und den Wert der versicherten Sachen zur Zeit des Eintritts des Schadenfalls.

a) b)
c)
die Produktion, Verarbeitung, Sammlung, Lagerung, Reinigung und Beseitigung von umweltgefährdenden Stoffen unter Einhal- tung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen erfolgen;
die für diese Tätigkeiten verwendeten Einrichtungen, ein- schliesslich der Sicherheits- und Alarmanlagen, unter Ein- haltung von technischen, gesetzlichen sowie behördlichen Vorschriften fachmännisch gewartet und in Betrieb gehalten werden;
den behördlich erlassenen Verfügungen für Sanierungen und ähnlichen Massnahmen innert der vorgeschriebenen Fristen nachgekommen wird.

44 Anmeldung eines Rechtsschutzfalles
45 Unterstützungspflicht
46 Veränderungsverbot
47 Schadenminderung
48 Beweispflicht

FH = Fahrhabe
BBH = Betriebs- und Berufshaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz
GH = Gebäudehaft
FH = Fahrhabe
BBH = Betriebs- und Berufshaftpflicht AS = Assistance
GH = Gebäudehaft
14
15
TEC = Technische Versicherung
TRSP = Transport
GS = Gebäudesach
TEC = Technische Versicherung TRSP = Transport GS = Gebäudesach RS = Rechtsschutz
FH TEC TRSP GS GH BBH AS RS
FH TEC TRSP GS GH BBH AS RS


49 Sachverständigenverfahren
Jede Partei kann die Durchführung des Sachverständigenverfahrens verlangen. Die Parteien ernennen je einen Sachverständigen, und die beiden wählen vor Beginn der Schadenfeststellung einen Obmann. Personen, denen die nötige Sachkenntnis fehlt oder die mit einer Partei verwandt oder sonst befangen sind, können als Sachverstän- dige abgelehnt werden.
Die Sachverständigen ermitteln den Wert der versicherten Sachen unmittelbar vor und nach dem Schadenereignis. Weichen die Fest- stellungen voneinander ab, so entscheidet der Obmann über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen. Die Feststellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nachgewie- sen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die Partei, welche diese Abweichung behauptet, ist dafür beweispflichtig. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
Helvetia trägt die Kosten des Sachverständigenverfahrens, sofern der entschädigungspflichtige Schaden CHF 50’000 übersteigt.
Widerspricht die Wiederverwendung einer versicherten Sache nach Eintritt eines Schadens den anerkannten Regeln der Technik, ist diese Sache erst nach endgültiger Wiederherstellung und Gewähr- leistung ihres ordnungsgemässen Betriebs wieder einzusetzen.
Der Versicherungsnehmer hat die Rechte gegenüber Dritten, die für den Schaden haftbar gemacht werden können, sicherzustellen und an Helvetia abzutreten, andernfalls wird die Entschädigung um den möglichen Regresserlös reduziert.
a) Für äusserlich erkennbare Schäden ist gegenüber dem Fracht- führer ein schriftlicher Vorbehalt auf dem Empfangsdokument anzubringen und / oder eine Tatbestandsaufnahme zu veranlas- sen, bevor die Güter in Empfang genommen werden.
b) Für äusserlich nicht erkennbare und für vermutete Schäden sind die nötigen Vorbehalte innerhalb der gesetzlichen und vertraglichen Fristen rechtsgültig anzubringen.
c) Der Frachtführer ist zur gemeinsamen Feststellung des Scha- dens aufzufordern.
Der Versicherungsnehmer darf nicht selbstständig zu den Ansprüchen des Geschädigten Stellung nehmen, insbesondere keine Zahlung leisten, sich nicht auf Prozesse einlassen, keine Vergleiche abschlies- sen und überhaupt keinerlei Forderungen anerkennen.
Der Versicherungsnehmer ist ohne vorgängige Zustimmung von Helvetia auch nicht berechtigt, Ansprüche aus dieser Versicherung an Geschädigte oder an Dritte abzutreten.
a) Wird auf Kosten von Helvetia ein Transportmittel verwendet, soll es den Umständen angepasst sein. Bei seiner Verwendung ist der kürzeste Weg zu wählen;
b) Der behandelnde Arzt ist gegenüber Helvetia von der Schweige- pflicht zu entbinden.
Leistungen im Schadenfall
55 Grobfahrlässig verursachte Schäden
56 Komplementärschaden
57 Fälligkeit der Entschädigung
58 Verjährung und Verwirkung
59 Ersatzwert ist
bei Waren, Gütern und Natur- erzeugnissen, inkl. geerntete landwirtschaftliche Erzeugnisse und Vorräte
bei Tieren
bei Einrichtungen
bei leicht versetzbaren Bauten, Zelten, Treibhäusern, Folientunnels, Hagelnetzen, Abdeckvliesen, etc.
bei unbeweglichen Sachen im Freien
bei Sachen, die im Zeitpunkt des Schadens nicht mehr ihrem Zweck entsprechend in Gebrauch waren oder nicht mehr angeschafft werden
bei Fahrzeugen und Anhängern als Handelsware
bei Fahrzeugen und Anhängern sowie selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Traktoren, Motoreinachsern und dergleichen, inkl. dauerhaft montiertes Zubehör
Helvetia verzichtet auf das ihr gemäss Art. 14 Abs. 2 und 3 VVG zustehende Recht, ihre Leistungen zu kürzen, wenn das Ereignis durch den Versicherten grobfahrlässig herbeigeführt worden ist. Vom Verzicht ausgenommen bleiben:
1. a) Ereignisse, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Missbrauch von Medikamenten, dem Konsum von Alkohol und Drogen oder mit einem Geschwindigkeitsdelikt im Sinne von Art. 90 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes stehen;
2. b) Regress- und Ausgleichansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben.
Eine Werteinbusse unbeschädigter Sachen, weil die sie ergänzenden, mit ihnen innerlich zusammenhängenden Objekte durch ein versicher- tes Ereignis zerstört sind, ist mitversichert.
Die Entschädigung wird vier Wochen nach dem Zeitpunkt fällig, in dem Helvetia alle zur Feststellung der Höhe des Schadens, der Deckung und der Haftung erforderlichen Unterlagen erhalten hat. Die Fälligkeit tritt insbesondere so lange nicht ein, als:
1. a) Zweifel über die Berechtigung des Anspruchsberechtigten zum Zahlungsempfang bestehen;
2. b) eine polizeiliche oder strafrechtliche Untersuchung wegen des Schadens geführt wird und das Verfahren gegen den Versiche- rungsnehmer oder Anspruchsberechtigten nicht abgeschlossen ist.
Die Forderungen aus diesem Vertrag verjähren zwei Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.
Abgelehnte Entschädigungsforderungen, die nicht innert zwei Jahren nach Eintritt des Schadenereignisses gerichtlich geltend gemacht werden, sind verwirkt.
Die Verjährung bzw. Verwirkung der Entschädigungsforderungen für Folgekosten tritt fünf Jahre nach Eintritt des Schadenereignisses ein.
der Marktpreis.
der Marktpreis. der Neuwert. der Zeitwert.
der Neuwert. der Zeitwert.
der Marktpreis. der Zeitwert.

50. 50 Regeln der Technik
51. 51 Sicherung der Rückgriffsrechte bei Transportschäden
52. 52 Massnahmen bei der Übernahme der Güter bei Transportschäden
53. 53 Ansprüche Dritter
54. 54 Besonderheiten bei der Assistanceversicherung

FH = Fahrhabe
BBH = Betriebs- und Berufshaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz
FH = Fahrhabe TEC = Technische Versicherung TRSP = Transport GS = Gebäudesach
BBH = Betriebs- und Berufshaftpflicht AS = Assistance
16
17
TEC = Technische Versicherung TRSP = Transport
GS = Gebäudesach
GH = Gebäudehaft
GH = Gebäudehaft
RS = Rechtsschutz
FH TEC TRSP GS GH BBH AS RS
FH TEC TRSP GS GH BBH AS RS

der Neuwert.
 
bei landwirtschaftlichen Anhängern aller Art sowie bei nicht dauerhaft montiertem Zubehör (z.B. An- und Aufbaugeräten) zu Traktoren, selbst- fahrenden Arbeitsmaschinen und Motoreinachsern
bei technischen Objekten wie:
 IT-Anlagen
 Maschinen, Anlagen und Geräten
 Immatrikulierten Arbeits- maschinen
 Anlagen und Geräten der Ge- bäudetechnik, der -infrastruktur infolge von Kollisions-/Betriebs- schäden und Schäden als Folge von Fehlmanipulationen
bei Wicklungen, Drahtseilen, Spindeln (z.B. Spindeln bei Zerspanungsmaschinen) und Druckköpfen jeglicher Art
bei Prüf- und Messeinrichtungen (z.B. Schallköpfen, Sonden, Optiken, Blitzlampen, Endoskopen) sowie bei Laserköpfen
bei Erdwärmesonden
bei der Gebäudeumgebung bei Gebäuden
 die nicht innert zwei Jahren am gleichen Ort, im gleichen Um- fang und zum gleichen Zweck wieder aufgebaut werden
 wenn der Wiederaufbau nicht durch den Versicherungsneh- mer, dessen Rechtsnachfolger kraft Familien- oder Erbrechts oder eine Person erfolgt, die zur Zeit des Schadenfalles einen Rechtstitel auf den Erwerb des Gebäudes besass
 in allen übrigen Fällen bei Abbruchobjekten
bis zum vollendeten 3. Betriebsjahr der Neuwert; ab dem 4. Betriebsjahr der Zeitwert.
bis zum vollendeten 3. Betriebsjahr der Neuwert; ab dem 4. Betriebsjahr der Zeitwert.
bis zum vollendeten 3. Betriebsjahr der Neuwert; ab dem 4. Betriebsjahr der Zeitwert.
bis zum vollendeten 3. Betriebsjahr der Neuwert; ab dem 4. Betriebsjahr der Zeitwert.
der Zeitwert.
der Zeitwert.
bis zum vollendeten 29. Betriebsjahr der Neuwert; ab dem 30. Betriebsjahr der Zeitwert.
60 Unzugänglichkeit von Erdwärmesonden oder Erdregistern unter Bodenplatten
61 Definition Neuwert
62 Definition Zeitwert
63 Definition Marktpreis
64 Definition Verkehrswert
65 Definition Abbruchwert
66 Reparaturen
67 Verzicht Wartefrist
68 Abwicklung eines Rechtsschutzfalles
69 Freie Anwaltswahl
70 Verfahren bei Meinungs- verschiedenheiten
Kosten für das Wechseln des Heizsystems oder für längere Zuleitun- gen als bei der beschädigten Anlage nötig sind, sind nicht versichert. Die Entschädigung erfolgt aufgrund einer Kostenkalkulation für die Erstellung einer Erdwärmesondenbohrung inkl. Setzen und Hinterfül- len, resp. eines Erdregisters.
Kosten der Neuanschaffung einer qualitativ und technisch möglichst identischen Sache; bei Gebäuden die ortsüblichen Kosten des Wieder- aufbaues zur Zeit des Schadenfalles.
Neuwert abzüglich Wertverminderung durch Alter, Gebrauch, Abnützung oder andere Gründe zur Zeit des Schadenfalles.
Preis für Waren gleicher Qualität, gleicher Art und auf dem gleichen Markt zur Zeit des Schadenfalles.
Der mittlere Wert, zu dem ein Gebäude von gleichem oder ähnlichem Umfang, d.h. Grösse, Zustand, Lage und Beschaffenheit, zur Zeit des Schadenfalles in der betreffenden Gegend verkauft werden kann.
Dieser entspricht dem Marktpreis verwertbarer Gebäudebestandteile zur Zeit des Schadenfalles.
Helvetia kann nach ihrer Wahl die erforderlichen Reparaturen durch von ihr beauftragte Unternehmen vornehmen lassen oder die Entschädigung bar leisten.
In Fällen von Deckungserweiterungen oder zeitlich lückenlosem Wechsel von einem anderen Rechtsschutz-Versicherungsvertrag (z.B. von einem Mitbewerber) wird auf den Einwand der Wartefrist verzichtet, soweit für die betreffende Rechtsstreitigkeit bereits zuvor Versicherungsdeckung bestand.
Coop Rechtsschutz AG ergreift nach Rücksprache mit der versicherten Person die zu ihrer Interessenwahrung gebotenen Massnahmen.
Wenn sich der Beizug eines Rechtsanwaltes als notwendig erweist, insbesondere bei Gerichts- und Verwaltungsverfahren oder bei Inte- ressenkollision, kann die versicherte Person diesen frei wählen.
Bestehen für einen Anwaltwechsel keine triftigen Gründe, hat die ver- sicherte Person die dadurch entstehenden Kosten zu übernehmen.
Bei Meinungsverschiedenheiten über das weitere Vorgehen, insbe- sondere in Fällen, welche die Coop Rechtsschutz AG als aussichtslos beurteilt, wird auf Verlangen der versicherten Person ein Schiedsge- richtsverfahren eingeleitet. Als Schiedsrichter wird eine von beiden Parteien gemeinsam bestimmte Person eingesetzt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Schiedsge- richtsbarkeit in der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO).
Prozessiert eine versicherte Person auf eigene Kosten, so werden die vertraglichen Leistungen erbracht, wenn in der Hauptsache das Ergebnis günstiger ist als gemäss Beurteilung durch die Coop Rechtsschutz AG.

der Neuwert.
der Verkehrswert.
der Verkehrswert.
der Neuwert.
der Abbruchwert.

FH = Fahrhabe TEC = Technische Versicherung TRSP = Transport GS = Gebäudesach BBH = Betriebs- und Berufshaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz
GH = Gebäudehaft
FH = Fahrhabe
BBH = Betriebs- und Berufshaftpflicht AS = Assistance
GH = Gebäudehaft
18
19
TEC = Technische Versicherung TRSP = Transport GS = Gebäudesach RS = Rechtsschutz
FH TEC TRSP GS GH BBH AS RS
FH TEC TRSP GS GH BBH AS RS


71 Berechnung der Entschädigung
Die Entschädigung ist begrenzt durch die Versicherungssumme.
Die Entschädigung wird berechnet aufgrund des Ersatzwertes der versicherten Sachen zur Zeit des Schadenfalles, abzüglich der nach dem Schaden verbliebenen Restwerte, zum gleichen Ersatzwert berechnet. Bei Teilschäden werden im Maximum die Kosten der Re- paratur entschädigt. Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen beeinflussen die Leistungspflicht von Helvetia nicht.
Schadenminderungskosten werden bis zur Höhe der Versicherungs- summe vergütet. Soweit diese Kosten und die Entschädigung zusam- men die Versicherungssumme übersteigen, werden sie nur vergütet, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die von Helvetia angeordnet wurden.
Werden Eigenleistungen vom Versicherungsnehmer oder seinen Mit- arbeitenden selbst vorgenommen, erstreckt sich der Versicherungs- schutz auf den Funktionslohn der entsprechenden Arbeitsgattung zu Selbstkosten bewertet.
Ein allfälliger Selbstbehalt wird von der Entschädigung in Abzug gebracht.
Der Anspruchsberechtigte hat die Entschädigung für nachträglich beigebrachte Sachen, abzüglich der Vergütung für einen allfälligen Minderwert, zurückzugeben oder die Sachen Helvetia zur Verfügung zu stellen.
Die folgenden Bestimmungen sind bei der Berechnung der Entschä- digung zusätzlich zu beachten, wenn nicht etwas Gegenteiliges in der Police vereinbart ist.
ein persönlicher Liebhaberwert wird nicht entschädigt.
Minderwerte, nach Wiederherstellung von künstlerischen und historischen Werten, werden nicht entschädigt.
Versichert bei Stockwerkeigentum die Stockwerkeigentümergemein- schaft das gesamte Gebäude in dieser Police, gelten nachstehende Bestimmungen.
Berechtigt das Verhalten eines einzelnen Stockwerkeigentümers Helvetia dazu, ihre Leistung ihm gegenüber zu verweigern oder zu kürzen, bleibt Helvetia den übrigen Stockwerkeigentümern bezüglich des nicht gemeinschaftlichen Eigentums zur Leistung verpflichtet. Be- züglich des gemeinschaftlichen Eigentums ist Helvetia der Stockwerk- eigentümergemeinschaft zur Entschädigung der auf den fehlbaren Stockwerkeigentümer entfallenden Wertquote nur verpflichtet, wenn die Stockwerkeigentümergemeinschaft die gemeinschaftlichen Teile des Gebäudes wiederherstellt.
Ist der Anteil des fehlbaren Stockwerkeigentümers verpfändet, bedarf die Entschädigung an die Stockwerkeigentümergemeinschaft über- dies der Zustimmung des Pfandgläubigers.
Der fehlbare Stockwerkeigentümer ist Helvetia zur Rückerstattung der geleisteten Entschädigung im Rahmen seiner Wertquote verpflichtet. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft tritt Helvetia diese Ansprüche ab.
Gegenüber dem fehlbaren Stockwerkeigentümer bleibt das gesetz- liche Regressrecht für die übrigen geleisteten Entschädigungen vorbehalten.
bei Sachen, für die der Ersatzwert dem Zeitwert entspricht
bei Tieren
bei Wertpapieren und Titeln bei Kosten
bei Bestattungskosten
bei Ausfall des Umsatzes
ein allfälliger Minderwert wird nicht entschädigt. Von der Berechnung der Entschädigung sind:
a) eine Erhöhung des Zeitwertes;
b) Einsparungen von Revisions-, Wartungs- und Ersatzteilkosten; c) Verlängerungen der technischen Lebensdauer;
in Abzug zu bringen.
ein allfälliger Minderwert wird nicht entschädigt.
Bei Verletzungen werden die Behandlungskosten, gestützt auf die tierärztliche Berichterstattung, entschädigt.
Stirbt ein Tier als Folge eines versicherten Schadenfalles oder muss ein Tier als Folge eines versicherten Schadenfalles notgeschlachtet werden, so ist der Ersatzwert der Marktpreis, gemindert durch die als Folge des Schadens aufgewendeten tierärztlichen Behandlungs- und Berichterstattungskosten.
Ein allfälliger Schlachterlös wird von der Entschädigung abgezogen.
die Kosten des Amortisationsverfahrens sowie allfällige Verluste an Zinsen und Dividenden.
die tatsächlichen Kosten, die erforderlich und verhältnismässig sind. Eingesparte Kosten werden abgezogen.
die Differenz zwischen den effektiven Bestattungskosten und den Beteiligungen von Wohngemeinde, Wohnkanton, der Fluggesellschaft und allfälliger obligatorischer oder freiwilliger Versicherungen.
die Differenz zwischen dem während der Haftzeit erzielten und dem ohne Unterbrechung erwarteten Umsatz, abzüglich eingesparter Kosten (Ausfallschaden) sowie die Mehrkosten, die für die Aufrecht- erhaltung des Betriebes im mutmasslichen Umfang während der Unterbrechungsdauer erforderlich sind.
Bei der Berechnung des Schadens sind die Umstände zu berücksich- tigen, die den Umsatz während der Haftzeit auch ohne Unterbrechung beeinflusst hätten. Wird der Betrieb nach dem Schadenereignis nicht wieder aufgenommen, so ersetzt Helvetia nur die tatsächlich fortlau- fenden Kosten, soweit sie ohne Unterbrechung durch den Umsatz gedeckt worden wären. Dabei wird im Rahmen der Haftzeit auf die mutmassliche Unterbrechungsdauer abgestellt.
Wenn die Wiederherstellung des Betriebes aufgrund öffentlich- rechtlicher Verfügung nur an anderer Stelle erfolgen darf, wird für die Vergrösserung des Unterbrechungsschadens nur in dem Umfang gehaftet, wie er auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wäre.
Künftige Erträge aus laufenden Entwicklungs- und Forschungs- arbeiten sind nicht versichert.
Der Betriebsunterbrechungsschaden wird am Ende der Haftzeit festgestellt. Im gegenseitigen Einvernehmen kann er schon vorher ermittelt werden.
Schadenminderungsmassnahmen, die sich über die Unterbrechungs- dauer oder die Haftzeit hinaus auswirken, werden zwischen dem Anspruchsberechtigten und Helvetia nach dem Nutzen aufgeteilt, den sie daraus ziehen.

bei allen Sachen bei Gebäuden
bei Stockwerkeigentum

bei Mehrkosten
FH = Fahrhabe
BBH = Betriebs- und Berufshaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz
GH = Gebäudehaft
FH = Fahrhabe
BBH = Betriebs- und Berufshaftpflicht AS = Assistance
GH = Gebäudehaft
20
21
TEC = Technische Versicherung TRSP = Transport GS = Gebäudesach
TEC = Technische Versicherung TRSP = Transport GS = Gebäudesach RS = Rechtsschutz
FH TEC TRSP GS GH BBH AS RS
FH TEC TRSP GS GH BBH AS RS


bei Mieterträgen
bei Debitorenausständen bei der Gebäudeumgebung
bei technischen Verbesserungen
bei Erdwärmesonden bei IT-Anlagen
bei Röntgenröhren bei Drahtseilen
bei Wicklungen
72. 72 Leistungsbegrenzung
73. 73 Leistungen von Helvetia
74. 74 Expertisekosten
die aus der Unbenutzbarkeit der beschädigten Räume resultierende Differenz zwischen dem erzielten und dem erwarteten Mietertrag, abzüglich eingesparte Kosten.
die Differenz zwischen den tatsächlich erzielten und den ohne Schadenereignis erwarteten Einnahmen, begrenzt auf die letzten sechs Monate vor dem Schadenereignis.
bei beschädigten, vormals gesunden Bäumen, Büschen und Blumen werden die Kosten für die Wiederbeschaffung der Aufschulware gleicher Art sowie die entsprechenden Räumungs- und Wieder- instandstellungskosten vergütet.
Minderwerte wegen Bepflanzung mit Aufschulware gegenüber dem früheren Zustand werden nicht entschädigt.
versichert sind auch technische Verbesserungen, sofern die Wieder- beschaffung beziehungsweise die Wiederherstellung des Vorzu- standes der versicherten beschädigten oder zerstörten Sachen nicht möglich ist. Die Entschädigung ist in jedem Fall durch den Versiche- rungswert der vom Schaden betroffenen Sache begrenzt.
ab dem 30. Betriebsjahr wird pro Jahr eine Amortisation von 4 % berücksichtigt, ansonsten findet keine Amortisation statt.
ab Erstinbetriebnahme wird monatlich eine Amortisation von 1 % berücksichtigt, im Maximum 75 %. Die Amortisation wird ab dem 4. Betriebsjahr angerechnet.
ab Erstinbetriebnahme wird monatlich eine Amortisation von 2 % berücksichtigt.
ab Erstinbetriebnahme wird jährlich eine Amortisation von 33 1/3 % berücksichtigt, im Maximum 70%.
ab dem 3. Betriebsjahr seit der letzten Neuwicklung wird jährlich eine Amortisation von 10 % berücksichtigt, im Maximum 70 %.
Soweit die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Leistungsbegren- zungen enthalten, besteht der Anspruch pro Schadenereignis nur einmal, auch wenn ein solcher Versicherungsschutz in verschiedenen Policen bei Helvetia von versicherten Personen vorgesehen ist.
Im Rahmen eines versicherten Ereignisses bestehen die Leistungen von Helvetia in der Entschädigung begründeter und in der Abwehr unbegründeter Ansprüche. Sie sind einschliesslich Schadenzinsen, Schadenminderungs-, Expertise-, Anwalts-, Gerichts-, Schiedsgerichts- und Vermittlungskosten, Parteienentschädigungen und versicherter Schadenverhütungskosten sowie allfälliger weiterer Kosten, begrenzt durch die in der Police festgelegten Versicherungssummen.
Ist im Rahmen eines versicherten Ereignisses eine Expertise zur Klärung der Rechtslage und Eruierung des Haftpflichtigen notwendig, bevorschusst Helvetia die effektiven Expertisekosten. Nicht als Exper- tise in diesem Sinne gilt die Ermittlung des Schadens oder Mangel. Helvetia behält sich das Recht vor, die bevorschussten Kosten beim Haftpflichtigen zurückzuverlangen.
75 Schiedsgericht
Helvetia anerkennt zivile Schiedsgerichtsurteile, sofern sie nach der Verfahrensordnung des Schiedsgerichtshofes der Internationalen Handelskammer Paris oder der Zürcher Handelskammer gefällt werden. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Helvetia die Einleitung eines Schiedsverfahrens unverzüglich mitzuteilen und
ihr die Mitwirkung im Schiedsverfahren zu ermöglichen.
Kann die Verfahrensordnung des Schiedsgerichtshofes, Paris oder der Zürcher Handelskammer, nicht zugrundegelegt werden, muss das Schiedsverfahren folgenden Mindestanforderungen entsprechen:
a) Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Mitgliedern;
b) das Schiedsgericht hat nach materiellem Recht und nicht nach
billigem Ermessen zu entscheiden. Das anwendbare materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung bestimmt bzw. bestimmbar sein;
c) der Schiedsspruch ist schriftlich niederzulegen und hat in seiner Begründung die die Entscheidung tragenden Rechts- normen anzugeben. (Schiedsgerichtsverfahren).
Soweit Schäden durch eine allfällige Vorversicherung versichert sind, wird durch den vorliegenden Vertrag im Rahmen seiner Bestimmun- gen eine Summendifferenzdeckung gewährt (Subsidiärdeckung). Leistungen aus der Vorversicherung gehen diesem Vertrag vor und kommen von der Versicherungssumme des vorliegenden Vertrages in Abzug.
Die Versicherungssumme gilt als Einmalgarantie pro Versicherungs- jahr, d.h. sie wird für alle im gleichen Versicherungsjahr eintretenden Schäden und versicherten Schadenverhütungskosten sowie allfälligen weiteren versicherten Kosten zusammen höchstens einmal vergütet.
Die Leistungen und deren Begrenzungen richten sich nach den ver- sicherungsvertraglichen Bestimmungen (einschliesslich derjenigen über Versicherungssumme und Selbstbehalt), die im Zeitpunkt des Schadeneintritts Gültigkeit hatten.
Ereignen sich auf ein und derselben Baustelle mehrere Sachschäden durch Bodensenkungen, Erdrutsche, Erschütterungen, Veränderungen der Grundwasserverhältnisse, Sprengungen, Unterfangungen, Unter- fahrungen oder Rammarbeiten, so sind die Leistungen von Helvetia für alle diese Schäden zusammen auf die in der Police pro Ereignis für Sachschäden festgesetzte Versicherungssumme begrenzt.
Die Gesamtheit aller Ansprüche aus Schäden mit derselben Ursache (wie mehrere Schäden, die auf den gleichen Mangel, wie insbesondere Entwicklungs-, Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler oder Fehler eines Produktes oder eines Stoffes oder auf die gleiche Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind) gilt als ein einziger Schaden (Serienschaden). Die Zahl der Geschädigten, Anspruchser- hebenden oder Anspruchsberechtigten ist unerheblich.
Sämtliche Schäden eines Serienschadens gelten als in dem Zeitpunkt eingetreten, in welchem der erste Schaden eingetreten ist. Für nach Vertragsende eingetretene Schäden eines Serienschadens besteht Versicherungsschutz während einer Dauer von längstens 60 Monaten nach Vertragsende, wenn der erste dieser Schäden während der Vertragsdauer eingetreten ist.

76 Leistungen des Vorversicherers
77 Versicherungssumme

78 Serienschaden
FH = Fahrhabe
BBH = Betriebs- und Berufshaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz
GH = Gebäudehaft
FH = Fahrhabe
BBH = Betriebs- und Berufshaftpflicht AS = Assistance
GH = Gebäudehaft
22
23
TEC = Technische Versicherung TRSP = Transport GS = Gebäudesach
TEC = Technische Versicherung TRSP = Transport GS = Gebäudesach RS = Rechtsschutz
FH TEC TRSP GS GH BBH AS RS
FH TEC TRSP GS GH BBH AS RS


79. 79 Schadenbehandlung
80. 80 Gerichtsverfahren
81. 81 Prozess- und Partei- entschädigungen
82. 82 Rechtsschutz im Disziplinar-, Straf-, Aufsichts- und Verwaltungs- verfahren
Helvetia übernimmt die Behandlung eines Schadenfalles nur insoweit, als die Ansprüche den vereinbarten Selbstbehalt übersteigen. Sie führt die Verhandlungen mit dem Geschädigten als Vertreterin der versicherten Person. Ihre Erledigung der Ansprüche des Geschädig- ten ist für die versicherte Person verbindlich. Helvetia ist berechtigt, dem Geschädigten den Schadenersatz direkt und ohne Abzug eines allfälligen Selbstbehaltes auszurichten; die versicherte Person hat ihr in diesem Falle den Selbstbehalt unter Verzicht auf sämtliche Einwen- dungen zurückzuerstatten.
Strengt der Geschädigte einen Zivilprozess an, so übernimmt Helvetia die Führung. Dabei gehen die Kosten zu Lasten von Helvetia.
Dem Versicherten zugesprochene Prozess- und Parteientschädigun- gen sind an Helvetia (im Umfang ihrer Leistungen und soweit sie nicht Ersatzleistungen für persönliche Bemühungen und Aufwendungen des Versicherten selbst darstellen) bzw. an Coop Rechtsschutz AG abzutreten.
Wird aufgrund eines versicherten Haftpflichtereignisses ein Diszi- plinar-, Aufsichts-, Verwaltungs- oder Strafverfahren durch die zuständige Behörde ausgelöst, welches Einfluss auf die Leistungen von Helvetia haben kann, übernimmt Helvetia die dem Versicherten daraus entstehenden Aufwendungen (z.B. Anwaltshonorare, Spesen, Gerichts- und Expertisekosten, Parteientschädigungen an Privat- kläger) sowie die dem Versicherten im Verfahren auferlegten Kosten, sofern dafür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
1. a) Zur Vertretung der Versicherten vor Gerichten und Behörden bestellt Helvetia im Einvernehmen mit ihr einen Anwalt. Der Versicherte ist nicht befugt, ohne Ermächtigung durch Helvetia einem Anwalt ein Mandat zu erteilen.
2. b) Helvetia kann die Durchführung einer Einsprache in Bussen- angelegenheiten oder die Weiterziehung eines Entscheides an eine obere Instanz ablehnen, wenn die Erfolgsaussichten aufgrund der amtlichen Akten von ihr als gering angesehen werden.
3. c) Die versicherte Person ist verpflichtet, alle Mitteilungen und Verfügungen, die das Verfahren betreffen, unverzüglich Helvetia zur Kenntnis zu bringen und sich ihren Anordnungen zu unter- ziehen. Trifft sie von sich aus oder entgegen den Anordnungen von Helvetia irgendwelche Massnahmen, ergreift sie insbeson- dere ohne ausdrückliche Zustimmung von Helvetia ein Rechts- mittel, so tut sie dies auf eigene Rechnung und Gefahr. Führten solche Vorkehrungen jedoch nachweisbar zu einem wesentlich günstigeren Ergebnis, so vergütet Helvetia nachträglich den- noch die entstandenen Kosten im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen.
Von Helvetia geleistete Kostenvorschüsse sind innerhalb von
30 Tagen nach der Rückkehr an den Wohnort zurückzubezahlen. Sie werden dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt. Erfolgt innerhalb von 30 Tagen keine Rückzahlung, werden dem Versicherungsnehmer 5 % Verzugszinsen verrechnet.
Ausgeschlossen sind Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter sowie Leistungen, die von anderen Leistungsträgern lediglich bevor- schusst wurden.
Hat Helvetia aus diesem Vertrag Leistungen erbracht, für welche
die versicherte Person auch gegenüber Dritten Ansprüche geltend machen könnte, hat sie diese Ansprüche bis zur Höhe der erbrachten Leistungen an Helvetia abzutreten.
Für Massnahmen, welche nicht von der Notfall-Organisation von Helvetia angeordnet wurden, werden nur diejenigen Kosten über- nommen, die auch bei der Durchführung der Hilfsmassnahmen durch die Notfall-Organisation von Helvetia entstanden wären.
Kürzung der Entschädigung
87 Selbstbehalt
Der Versicherungsnehmer hat pro Ereignis den in der Police, in den Allgemeinen Versicherungs- oder allfälligen Zusatzbedingungen aufgeführten Selbstbehalt selbst zu tragen. Dieser wird von der Ent- schädigung abgezogen. Erfolgt kein Abzug bei der Entschädigungs- zahlung, kann Helvetia den Selbstbehalt gegenüber dem Versiche- rungsnehmer geltend machen.
Kommen im Rahmen eines Schadenfalles mehrere Versicherungs- deckungen mit jeweils separaten Selbstbehalten zur Anwendung, so wird nur ein Selbstbehalt – und zwar der Höchste – in Abzug gebracht, sofern es sich um dasselbe Schadenereignis handelt.
Dagegen wird der Selbstbehalt in der Sachversicherung in jedem Fall für Fahrhabe und Gebäude je einmal pro Ereignis von der Entschädi- gung abgezogen.
Der Selbstbehalt bezieht sich auch auf die Kosten für die Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Für Schäden:
1. a) an benachbarten Bauwerken, die unterfangen oder unterfahren
werden;
2. b) an unterirdischen Leitungen infolge von Arbeiten im Erdreich
(wie Erdbewegungs-, Grab-, Ramm-, Bohr-, Pressarbeiten usw.)
sowie bei allen sich daraus ergebenden weiteren Schäden;
beträgt der Selbstbehalt CHF 1’000, zuzüglich 10 % vom Rest der versicherten Leistungen, höchstens insgesamt CHF 50’000.
Bei Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Anzeigepflichten oder anderen Obliegenheiten wird die Entschädigung in dem Aus- masse herabgesetzt, als Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurden. Der Rücktritt vom Vertrag aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Grund bleibt vorbehalten.
Keine Herabsetzung der Entschädigung erfolgt, wenn der Versiche- rungsnehmer beweist, dass die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Anzeigepflicht oder einer anderen Obliegenheit während der Vertragsdauer unverschuldet oder aufgrund eines leichten Ver- schuldens erfolgte. Als leichtes Verschulden gilt eine geringfügige Verletzung der unter den gegebenen Umständen objektiv erforder- lichen und zumutbaren Sorgfalt.
Bei einem Elementarschadenereignis sind von allen in der Schweiz tätigen Versicherungsgesellschaften die Bestimmungen gemäss Art. 176 AVO anzuwenden. Die Entschädigung pro Versicherungsnehmer beträgt demnach maximal CHF 25 Mio. pro Ereignis. Zudem werden die Entschädigungen proportional gekürzt, wenn sie in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein gesamthaft für Gebäude und Fahr- habe je CHF 1 Mia. übersteigen.
Abzüge wegen Obliegenheitsverletzung, Unterversicherung, unter- schiedlichen Bewertungen im Schadenfall und Versicherung zum Abbruchwert werden durch diesen Vertrag nicht kompensiert.
Ein Minderwert bei rein optischen Schäden wird durch diesen Vertrag ebenfalls nicht kompensiert.
Helvetia verzichtet, mit Ausnahme von Elementarschäden, auf die Anrechnung einer Unterversicherung, wenn der Schadenbetrag 10 % der Versicherungssumme, maximal CHF 100’000 nicht übersteigt.

83. 83 Kostenvorschüsse
84. 84 Regress- und Ausgleichs- ansprüche / bevorschusste Leistungen
85. 85 Ansprüche gegenüber Dritten
86. 86 Notfall-Organisation
88 Verletzung von Anzeigepflichten und Obliegenheiten
89 Versehen
90 Leistungsbegrenzungen bei Elementarereignissen
91 Ergänzender Versicherungs- schutz zur kantonalen Gebäude- oder Fahrhabeversicherung
92 Unterversicherung

FH = Fahrhabe TEC = Technische Versicherung TRSP = Transport GS = Gebäudesach BBH = Betriebs- und Berufshaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz
GH = Gebäudehaft
TRSP = Transport
RS = Rechtsschutz
24
25
FH = Fahrhabe
BBH = Betriebs- und Berufshaftpflicht AS = Assistance
TEC = Technische Versicherung
GS = Gebäudesach
GH = Gebäudehaft
FH TEC TRSP GS GH BBH AS RS
FH TEC TRSP GS GH BBH AS RS

Rückgriff auf Versicherte
93 Rückgriff auf Versicherte
Gerichtsstand
94 Gerichtsstand
Versicherungsverträge, die liechtensteinischem Recht unterstehen

Wenn Bestimmungen dieses Vertrages oder des Versicherungs- vertragsgesetzes (VVG), welche die Deckung einschränken oder aufheben, von Gesetzes wegen dem Geschädigten nicht entgegen- gehalten werden können, hat Helvetia insoweit, als sie ihre Leistungen kürzen oder ablehnen könnte, ein Rückgriffsrecht gegenüber der versicherten Person.
Klage gegen Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG kann der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte erheben an seinem schweizerischen oder liechtensteinischen Wohnort, am Hauptsitz von Helvetia in St. Gallen oder am Ort der versicherten Sache, wenn sich dieser in der Schweiz oder im Fürstentum Liechten- stein befindet.
Im Übrigen gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung.
Coop Rechtsschutz AG anerkennt als Gerichtsstand den schweize- rischen oder liechtensteinischen Wohnsitz der versicherten Person oder Aarau.
95
Anwendbares Recht, Vertragsgrundlagen
Bei Wohnsitz des Versicherungsnehmers im Fürstentum Liechtenstein gilt liechtensteinisches Recht und es gelten die Bestimmungen des Liechtensteinischen Versicherungsvertragsgesetzes. Die zwingen- den Bestimmungen dieses Gesetzes gehen anders lautenden Vertragsbestimmungen vor. Dies betrifft namentlich die Regelungen über:
a) die Informationspflicht des Versicherers (Art. 3 VersVG);
b) die Verletzung der Anzeigepflicht (Art. 6 Abs. 1 VersVG);
c) die Mahnfrist bei Zahlungsverzug der Prämie (Art. 17 Abs. 1 VersVG);
d) die Orientierung des Versicherungsnehmers über eine einseitige Vertragsänderung
(Art. 19 Abs. 1 VersVG);
e) die Teilbarkeit der Prämie (Art. 21 VersVG);
f) die Gefahrserhöhung (Art. 24 ff. VersVG);
g) die Kündigung im Schadenfall (Art. 36 VersVG);
h) die Verjährung (Art. 38 VersVG);
i) die Veräusserung des versicherten Gegenstandes (Art. 50 Abs. 3 und 4 VersVG);
j) das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers bei Einzellebenversicherungen (Art. 65 VersVG); k) die Fälligkeit der Rückkaufsforderung einer Einzellebenversicherung (Art. 71 VersVG).
Die Bestimmung über den Gerichtsstand gilt als aufgehoben und wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: Für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen ist jede Verabredung auf ein ausländisches Gericht nichtig, wenn der Versicherungsnehmer im Fürstentum Liechtenstein wohnt oder wenn das versicherte Interesse dort gelegen ist. Gerichtsstand für Rechtssachen aus vorgenannten Verträgen ist Vaduz.
Versicherer ist Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG mit Sitz in St. Gallen, eine Aktien- gesellschaft nach schweizerischem Recht. Die für das Fürstentum Liechtenstein zuständige Hauptagentur befindet sich in 9495 Triesen, Landstrasse 121. Versicherer für die Rechtsschutzversicherung ist die Coop Rechtsschutz AG mit Sitz in Aarau, eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht.
Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern. Bei Beschwerden über den Versicherer kann sich der Versicherungsnehmer an diese Behörde wenden.
Ergänzend und teilweise abweichend zu den produktspezifischen Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen gilt:
■ Die antragsstellende Person ist während zwei Wochen an den Antrag gebunden. Ist eine ärztliche
Untersuchung erforderlich, so beträgt die Frist vier Wochen. Vorbehalten bleibt eine abweichende Vereinbarung im Einzelfall sowie die Ansetzung einer kürzeren Frist durch die antragsstellende Person. Die Frist beginnt mit der Übergabe oder Absendung an Helvetia Schweizerische Versi- cherungsgesellschaft AG oder deren Vertreter zu laufen (Art. 1 VersVG);
■ Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG ist verpflichtet, der antragsstellenden Person die im Anhang 4 zum Liechtensteinischen Versicherungsaufsichtsgesetz genannten Informationen vor der Einreichung des Versicherungsantrags zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, im Antrag bzw. im entspre- chenden Policen- oder Nachtragsdokument enthalten.
Die antragsstellende Person wird hiermit darauf hingewiesen, dass sie an ihren Antrag nicht gebunden ist, wenn Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG ihrer Informationspflicht nicht nachge- kommen ist. Nach Abschluss des Vertrages kann der Versicherungsnehmer vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm die genannten Informationen nicht zur Verfügung gestellt worden sind. Das Rücktrittsrecht erlischt vier Wochen nach Zugang der Police einschliesslich vorliegender Belehrung über das Rücktritts- recht (Art. 3 VersVG).

96
97
98 99
Gerichtsstand
Niederlassung
Aufsichtsbehörde
Abweichungen zu den Allgemeinen Versicherungs- bedingungen

FH = Fahrhabe
BBH = Betriebs- und Berufshaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz
26
27
TEC = Technische Versicherung
TRSP = Transport
GS = Gebäudesach
GH = Gebäudehaft

Der Versicherungsnehmer hat das Recht, von Einzellebensversicherungen mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten innert 30 Tagen seit Kenntnis des Vertragsabschlusses zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung ist Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG schriftlich ein- zureichen. Die Rücktrittsfrist ist eingehalten, wenn die Erklärung am 30. Tag der Post übergeben wird. Die Rücktrittserklärung befreit den Versicherungsnehmer für die Zukunft von allen aus dem Vertrag entstehenden Verpflichtungen (Art. 65 VersVG).
Bei Lebens- und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr gelten für die Überschussermitt- lung und -beteiligung, die Ermittlung der Rückkaufswerte, die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung sowie das Ausmass der garantierten Leistungen die von der schweizerischen Auf- sichtsbehörde genehmigten Vertragsbedingungen und die gedruckten Unterlagen (namentlich Offerte, Antrag und Beiblätter). Diesen können auch die Angaben der für die jeweilige Versiche- rungsart geltende Steuerregelung sowie bei fondsgebundenen Versicherungen die Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögens- werte entnommen werden.

FH TEC TRSP GS GH BBH AS RS
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Geschäftsversicherung KMU
Gemeinsame Bestimmungen
Ausgabe April 2017
Helvetia Versicherungen
Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen
T +41 58 280 1000 (24 h), F +41 58 280 1001 www.helvetia.ch
Ihre Schweizer Versicherung.
12-11158 04.17
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Helvetia Geschäftsversicherung KMU
Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung Ausgabe April 2017
Ihre Schweizer Versicherung.
Inhaltsübersicht
Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung 4
Wo (örtlicher Geltungsbereich) 4 Personenschäden 5 Sachschäden 5 Reine Vermögensschäden 5 Zeitlicher Geltungsbereich 14 Begriffserklärungen 16
3
Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
Sie wollen wissen, wie Sie versichert sind? Leistungsumfang und Versicherungssummen sind Ihren Wünschen entsprechend in Ihrer Police aufgeführt.
Die Begriffserklärungen müssen zur Bestimmung des Versicherungsschutzes ergänzend hinzugezogen werden.
A1 Basisversicherung
A1.1 Anlagerisiko
als Alleineigentümer, Mieter oder Pächter von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen.
A1.2 Betriebsrisiko
aus den betrieblichen Vorgängen und Arbeitsabläufen.
A1.3 Geschäftsreisen
für Schäden verursacht durch einen Versicherten anlässlich von Geschäftsreisen zwecks Akquisition, Verhandlungen, Pflege von Beziehungen zu Kunden oder Lieferanten sowie Teilnahme an oder Besuch von Kongressen und Messen.
A1.4 Produktrisiko
aus der Herstellung und Lieferung von auf den Markt gebrachten Produkten und Arbeitsleistungen.
A1.5 Unbewusste Exporte
1. a) aus der Herstellung und Lieferung von auf den Markt gebrachten Produkten, sofern das versicherte Unternehmen glaubhaft
darlegt, dass diese Produkte ohne ihr Wissen dorthin gelangt sind (unbewusster Export);
2. b) durch Konsumgüter für den Privatgebrauch, die ausserhalb der USA und Kanada erworben oder übernommen werden und in
die USA oder nach Kanada eingeführt werden.
A1.6 Umweltbeeinträchtigung
für Schäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung, wenn diese die Folge eines einzelnen, plötzlich eintretenden, unvorhergesehenen Ereignisses sind, die zudem sofortige Massnahmen erfordern, wie Meldung an die zuständige Behörde, Alarmierung der Bevölkerung, Einleitung von Schadenverhütungs- oder Schadenminderungsmassnahmen.
Das Durchrosten oder Leckwerden von Anlagen, in denen boden- oder gewässerschädigende Stoffe wie flüssige Brenn- und Treibstoffe, Säuren, Basen und andere Chemikalien (nicht aber Abwässer und sonstige betriebliche Abfallprodukte) gelagert werden, wird einem einzelnen, plötzlich eintretenden Ereignis gemäss vorstehendem Absatz gleichgestellt.
Anlagen im vorstehenden Sinne sind Tanks und tankähnliche Behälter (Bassins, Wannen usw., nicht aber mobile Behälter) und Rohr- leitungen einschliesslich den dazugehörenden Installationen (Carbura-Klausel).
A1.7 Schadenverhütungskosten
für Schadenverhütungskosten, d.h. steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt eines versicherten Personen- oder Sachschadens unmittelbar bevor, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die von Gesetzes wegen zu Lasten eines Ver- sicherten gehenden Kosten, welche durch angemessene, sofortige Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr verursacht werden (Schadenverhütungskosten), nicht jedoch auf Massnahmen nach erfolgter Gefahrenabwendung, z.B. Rückruf, Rücknahme oder Ent- sorgung von mangelhaften Produkten.
A1.8 Rechtsschutz im Straf-, Aufsichts- und Verwaltungsverfahren
Wird als Folge eines versicherten Haftpflichtereignisses ein Disziplinar-, Aufsichts-, Verwaltungs- oder Strafverfahren durch die zu- ständige Behörde ausgelöst, welches Einfluss auf die Leistungen von Helvetia haben kann, übernimmt Helvetia die dem Versicherten daraus entstehenden Aufwendungen (z.B. Anwaltshonorare, Spesen, Gerichts- und Expertisekosten, Parteientschädigungen an Privat- kläger) sowie die dem Versicherten im Verfahren auferlegten Kosten, sofern dafür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
Personenschäden Sachschäden Reine Vermögensschäden
1. B1 Schadenersatzansprüche Dritter, die aufgrund von gesetzlichen Haftpflicht- bestimmungen wegen Tötung, Verletzung oder sonstiger Gesundheitsschädigungen von Personen gegen versicherte Personen erhoben werden;
2. B2 Kosten für die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche;
3. B3 mitversichert sind Vermögensschäden, wenn diese auf einen versicherten Personenschaden zurückzuführen sind. 1. C1 Schadenersatzansprüche Dritter, die aufgrund von gesetzlichen Haftpflicht- bestimmungen wegen Zerstörung, Beschä- digung oder Verlust von Sachen gegen versicherte Personen erhoben werden;
2. C2 Kosten für die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche;
3. C3 mitversichert sind Vermögensschäden, wenn diese auf einen dem Geschädigten zuge- fügten versicherten Sachschaden zurück- zuführen sind.
Den Sachschäden gleichgestellt sind die Tötung, die Verletzung oder die sonstige Gesundheits- schädigung sowie der Verlust von Tieren. Die Funktionsbeeinträchtigung einer Sache ohne deren Substanzbeeinträchtigung gilt nicht als Sachschaden. 1. D1 Schadenersatzansprüche Dritter, die aufgrund von gesetzlichen Haftpflicht- bestimmungen wegen Vermögensschäden (in Geld messbaren Schäden), die weder auf einen versicherten Personenschaden noch auf einen dem Geschädigten zugefügten versicherten Sachschaden zurückzuführen sind, gegen versicherte Personen erhoben werden;
2. D2 Kosten für die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche.

Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police
Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police
Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police
Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police
Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police
Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police Mitversichert sind die zulasten des Versicherungs- nehmers gehenden Schadenverhütungskosten (im Rahmen der für Personen- und Sachschäden festgelegten Versicherungssumme).
Versicherungssumme gemäss Basisversicherung
Versicherungssumme gemäss Basisversicherung
Wo


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USA und Kanada
Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
Sie wollen wissen, wie Sie versichert sind? Leistungsumfang und Versicherungssummen sind Ihren Wünschen entsprechend in Ihrer Police aufgeführt.
Die Begriffserklärungen müssen zur Bestimmung des Versicherungsschutzes ergänzend hinzugezogen werden.
A1.9 Benachrichtigungskosten
für die zu Lasten des Versicherungsnehmers gehenden, eigenen Kosten sowie für Ansprüche Dritter, welche gegen den Versicherungs- nehmer erhoben werden für die Benachrichtigung bekannter oder die öffentliche Benachrichtigung unbekannter Besitzer im Zusammen- hang mit dem Rückruf von
 Produkten, die ein Versicherter hergestellt, geliefert oder bearbeitet hat (Teil- und Endprodukte) und deren Besitz an Dritte
übergegangen ist oder
 Produkten Dritter, die fehlerhafte Produkte des Versicherungsnehmers enthalten.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist jedoch, dass der Rückruf
 aufgrund festgestellter oder nach objektiven Tatsachen vermuteter Produktfehler zur Vermeidung versicherter Personen- oder
versicherter wesentlicher Sachschäden notwendig und angemessen ist oder
 zur Vermeidung solcher Schäden behördlich angeordnet wird.
A1.10 Gesamt-, Mit- und Stockwerkeigentümer
als Gesamt-, Mit- und Stockwerkeigentümer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen.
Sofern eine anderweitige Versicherung für den Schaden aufkommt, gilt der Versicherungsschutz der vorliegenden Police subsidiär (Konditions- und Summendifferenzdeckung).
A1.11 Bauherrenhaftpflicht
des Versicherungsnehmers als Bauherr für Schäden an fremden Grundstücken, Gebäuden und anderen Werken durch Abbruch-, Erdbewegungs- oder Bauarbeiten, für Bauwerke bis zu einer Bausumme von CHF 1’000’000. Es gilt die Bausumme gemäss Baukostenplan Kapitel 1 bis 4 inklusive Honorare und MwSt.
A1.12 Anschluss- und Verbindungsgleise
aus Bestand und Betrieb von Anschluss- und Verbindungsgleisen. Versichert sind auch Ansprüche aus
1. a) Schäden an dem von versicherten Unternehmen benützten Rollmaterial und angemieteten Installationen
(z.B. Gleise, Fahrleitungen, nicht jedoch Gebäuden) der Bahn;
2. b) den der Bahn zugefügten reinen Vermögensschäden gemäss der Vereinbarung des Anschlussgleisvertrages, z.B. betriebliche
Mehrkosten wegen Zugsumleitungen oder dem Einsatz von Bussen, wegen ausserordentlichen Zugshalten, Mehrleistungen des
Betriebspersonals usw.;
3. c) Schäden für die einem versicherten Unternehmen im Verbindungsgleisevertrag überbundene vertragliche Haftpflicht.
A1.13 Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten
1. a) aus Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten, die ganz oder teilweise
dem versicherten Betrieb dienen;
2. b) aus Schäden an gemeinsam mit anderen Mietern, Leasingnehmern oder Pächtern oder mit dem Eigentümer benützten Gebäude-
teilen und Räumlichkeiten (wie Treppenhaus, Einstellhalle);
3. c) aus Schäden an Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, an Rolltreppen, Personen- und Warenaufzügen sowie Klima-,
Lüftungs- und Sanitäranlagen, die ausschliesslich den gemäss lit. a und b hiervor aufgeführten Gebäudeteilen und Räumlichkeiten dienen.
Bei Schäden, deren Verursacher nicht ermittelt werden kann, ist der Versicherungsschutz auf den Teil des Schadens beschränkt, für welchen der Versicherte aufgrund des Miet-, Leasing- oder Pachtvertrages aufzukommen hat.
A1.14 Verlust von anvertrauten Schlüsseln und Badges
für Schäden bei Verlust von anvertrauten Schlüsseln und Badges von elektronischen Schliesssystemen zu Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen, in welchen die versicherten Personen Arbeiten auszuführen haben oder deren Mieter oder Pächter sie sind, sowie Kosten für das notwendige Ändern oder Ersetzen von Schlössern/Systemen und dazugehörenden Schlüsseln/Badges.
A1.15 Schäden an gemieteten oder geleasten Bürotelekommunikationsanlagen und -geräten
aus Schäden an gemieteten oder geleasten stationären Systemapparaten, Telefaxgeräten, Bildtelefonen, Videokonferenzanlagen, Anrufbeantwortern, an unmittelbar zu diesen Apparaten und Geräten gehörenden Kabeln sowie an Hauszentralen (Inneneinrichtungen).
Personenschäden Sachschäden Reine Vermögensschäden
1. B1 Schadenersatzansprüche Dritter, die aufgrund von gesetzlichen Haftpflicht- bestimmungen wegen Tötung, Verletzung oder sonstiger Gesundheitsschädigungen von Personen gegen versicherte Personen erhoben werden;
2. B2 Kosten für die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche;
3. B3 mitversichert sind Vermögensschäden, wenn diese auf einen versicherten Personenschaden zurückzuführen sind. 1. C1 Schadenersatzansprüche Dritter, die aufgrund von gesetzlichen Haftpflicht- bestimmungen wegen Zerstörung, Beschä- digung oder Verlust von Sachen gegen versicherte Personen erhoben werden;
2. C2 Kosten für die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche;
3. C3 mitversichert sind Vermögensschäden, wenn diese auf einen dem Geschädigten zuge- fügten versicherten Sachschaden zurück- zuführen sind.
Den Sachschäden gleichgestellt sind die Tötung, die Verletzung oder die sonstige Gesundheits- schädigung sowie der Verlust von Tieren. Die Funktionsbeeinträchtigung einer Sache ohne deren Substanzbeeinträchtigung gilt nicht als Sachschaden. 1. D1 Schadenersatzansprüche Dritter, die aufgrund von gesetzlichen Haftpflicht- bestimmungen wegen Vermögensschäden (in Geld messbaren Schäden), die weder auf einen versicherten Personenschaden noch auf einen dem Geschädigten zugefügten versicherten Sachschaden zurückzuführen sind, gegen versicherte Personen erhoben werden;
2. D2 Kosten für die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche.
Versicherungssumme CHF 1’000’000
Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police
Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police
Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme CHF 2’000’000
Versicherungssumme gemäss Police
Versicherungssumme gemäss Police
Versicherungssumme gemäss Police
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USA und Kanada
Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
Sie wollen wissen, wie Sie versichert sind? Leistungsumfang und Versicherungssummen sind Ihren Wünschen entsprechend in Ihrer Police aufgeführt.
Die Begriffserklärungen müssen zur Bestimmung des Versicherungsschutzes ergänzend hinzugezogen werden.
A1.16 Nebenrisiken und Veranstaltungen
1. a) aus der nicht gewerbsmässigen Durchführung von Anlässen (z.B. Betriebsfeste, Betriebsausflüge, Schulungskurse, Tage der
offenen Tür, Werbeveranstaltungen, Generalversammlungen, Sport- und Freizeitanlässe);
2. b) aus Veranstaltungen im Rahmen des versicherten Betriebszweckes;
3. c) aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen;
4. d) aus der Tätigkeit oder dem Vorhandensein von nicht speziell aufgeführten Institutionen (wie unselbstständige Pensionskassen,
Betriebsfeuerwehr und -sanitäter, Betriebsarzt, betriebseigene Kinderhorte, Personalrestaurants und dergleichen);
5. e) aus betriebsinternen Sportvereinen.
A1.17 Laserstrahlen und ionisierende Strahlen
für Schäden infolge Einwirkung von Laserstrahlen innerhalb der Laserkategorien I – III B sowie durch ionisierende Strahlen, sofern die Richtlinie der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) eingehalten wird.
A1.18 Privathaftpflicht von Mitarbeitern auf Geschäftsreisen
für Schäden von Mitarbeitenden in ihrer Eigenschaft als Privatpersonen auf Geschäftsreisen. Versichert ist dabei ebenfalls die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an gemieteten selbstbewohnten Räumlichkeiten. Nicht als Geschäftsreise gilt der Arbeitsweg zum normalen Arbeitsplatz.
Soweit ein Mitarbeiter auch eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, gilt der Versicherungsschutz der vorliegenden Police subsidiär (Konditions- und Summendifferenzdeckung).
A1.19 Versand von gefährlichen Gütern
für Ansprüche aufgrund einer abgegebenen Sendung mit gefährlichen Inhalten gemäss Europäischem Übereinkommen über die inter- nationale Beförderung gefährlicher Güter im Strassen- und Schienenverkehr (ADR/RID), sofern die Transportbestimmungen gemäss ADR/RID eingehalten werden.
A1.20 Benützung von Motorfahrzeugen, Fahrrädern und werkinterner Verkehr auf öffentlich zugänglichen Strassen und Plätzen
1. a) als Halter und aus dem Gebrauch von Motorfahrzeugen, für die weder ein Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder bestehen, oder
wenn Letztere seit mehr als 6 Monaten bei der zuständigen Behörde hinterlegt sind;
2. b) als Halter und/oder aus dem Gebrauch von Motorfahrzeugen und Anhängern zu Arbeitsverrichtungen, sofern ein Schaden im
Zusammenhang mit diesen Arbeitsverrichtungen verursacht wurde;
3. c) für Schäden aus dem Fahrverkehr mit Motorfahrzeugen ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder, die auf öffentlichen Strassen
und Plätzen zwischen benachbarten Teilen eines Fabrik- oder Werkbetriebes bzw. zwischen Betriebsarealen sowie im Bereich von
Baustellen und Werkhöfen eingesetzt werden;
4. d) aus der betrieblichen Verwendung von Fahrrädern und ihnen hinsichtlich Haftpflicht und Versicherung gleichgestellten Fahrzeugen;
5. e) für Schäden, die durch abgekoppelte Anhänger, welche sich auf nicht öffentlich zugänglichen Grundstücken befinden, verursacht
werden und nicht über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges versichert sind;
6. f) aus dem Einsatz älterer Arbeitsmaschinen (Rasenmäher, Schneeräumungsmaschinen usw.), deren Konstruktion und Ausrüstung
nicht der Verordnung zum Strassenverkehrsgesetzes (SVG) entsprechen und die mit Bewilligung der kantonalen Behörde ohne Kontrollschilder eingesetzt werden. Es besteht jedoch nur Versicherungsschutz beim Einsatz auf dem Gelände von versicherten Liegenschaften sowie beim notwendigen Befahren von angrenzendem öffentlichem Grund.
A1.21 Betrieb von Wasserfahrzeugen
als Halter und/oder aus dem Gebrauch von Wasserfahrzeugen, für die gemäss schweizerischer Gesetzgebung keine Haftpflicht- versicherung vorgeschrieben ist bzw. für die keine Sicherstellungspflicht besteht oder die nicht im Ausland immatrikuliert sind, soweit es sich um Fahrten für den versicherten Betrieb handelt, unter Ausschluss von Fahrten zu und von der Arbeit.
A1.22 Betrieb von Luftfahrzeugen
als Halter und/oder aus dem Gebrauch von Luftfahrzeugen, für die gemäss schweizerischer Gesetzgebung keine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist bzw. keine Sicherstellungs- und/oder Bewilligungspflicht besteht, soweit diese Luftfahrzeuge für den versicherten Betrieb eingesetzt werden.
Personenschäden Sachschäden Reine Vermögensschäden
1. B1 Schadenersatzansprüche Dritter, die aufgrund von gesetzlichen Haftpflicht- bestimmungen wegen Tötung, Verletzung oder sonstiger Gesundheitsschädigungen von Personen gegen versicherte Personen erhoben werden;
2. B2 Kosten für die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche;
3. B3 mitversichert sind Vermögensschäden, wenn diese auf einen versicherten Personenschaden zurückzuführen sind. 1. C1 Schadenersatzansprüche Dritter, die aufgrund von gesetzlichen Haftpflicht- bestimmungen wegen Zerstörung, Beschä- digung oder Verlust von Sachen gegen versicherte Personen erhoben werden;
2. C2 Kosten für die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche;
3. C3 mitversichert sind Vermögensschäden, wenn diese auf einen dem Geschädigten zuge- fügten versicherten Sachschaden zurück- zuführen sind.
Den Sachschäden gleichgestellt sind die Tötung, die Verletzung oder die sonstige Gesundheits- schädigung sowie der Verlust von Tieren. Die Funktionsbeeinträchtigung einer Sache ohne deren Substanzbeeinträchtigung gilt nicht als Sachschaden. 1. D1 Schadenersatzansprüche Dritter, die aufgrund von gesetzlichen Haftpflicht- bestimmungen wegen Vermögensschäden (in Geld messbaren Schäden), die weder auf einen versicherten Personenschaden noch auf einen dem Geschädigten zugefügten versicherten Sachschaden zurückzuführen sind, gegen versicherte Personen erhoben werden;
2. D2 Kosten für die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche.
Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police
Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police
Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police
Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police
Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police
Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police
Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police
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USA und Kanada
Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
Sie wollen wissen, wie Sie versichert sind? Leistungsumfang und Versicherungssummen sind Ihren Wünschen entsprechend in Ihrer Police aufgeführt.
Die Begriffserklärungen müssen zur Bestimmung des Versicherungsschutzes ergänzend hinzugezogen werden.
A1.23 Bearbeitungs- und Obhutsschäden ohne unmittelbare Tätigkeitsschäden
a) für Schäden an Sachen, die ein Versicherter zum Gebrauch oder zur Bearbeitung übernommen hat;
b) für Schäden an Sachen, die infolge Ausführung oder Unterlassung einer Tätigkeit eines Versicherten an oder mit ihnen entstanden
sind.
A1.24 Be- und Entladeschäden
a) für Schäden an Fahrzeugen (inkl. Aufbauten und Aufliegern) verursacht beim Be- und Entladen von Stückgütern; b) für Schäden an Tank- und Zisternenfahrzeugen verursacht beim Auffüllen und Entleeren mit festen / flüssigen Gütern.
A1.25 Lasten an Kranen
aus Schäden an Lasten durch unbeabsichtigtes Lösen vom Kranhaken.
A1.26 Garderobeschäden
aus der Zerstörung, Beschädigung, Entwendung oder dem Verlust der gegen Abgabe von Kontrollmarken in ständig bewachten oder abgeschlossenen Garderoben aufbewahrten Gegenstände, mit Ausnahme von Kostbarkeiten, Geld, Wertpapieren, Dokumenten und Plänen.
A1.27 Kundenakten
aus der Zerstörung, der Beschädigung oder dem Verlust von Kundenakten, die ein Versicherter zu Analyse-, Berechnungs-, Expertise- oder ähnlichen Zwecken übernommen hat.
A1.28 Enthaftungsabreden
für Enthaftungsabreden, d.h. Helvetia macht die teilweise oder gänzliche Wegbedingung der gesetzlichen Haftung durch die Versicherten nicht geltend, wenn sie von den Versicherten nicht durchgesetzt werden kann oder aber die Versicherten diese, aus welchen Gründen auch immer (z.B. geschäftspolitischer Aspekt), nicht durchsetzen wollen.
A1.29 Verlängerte Verjährungsfrist
für verlängerte Verjährungsfristen, d.h. verlängert ein Versicherter seinen Kunden gegenüber die gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist im Zusammenhang mit der Lieferung von Produkten (Kauf- oder Werkvertrag), verzichtet Helvetia hinsichtlich dieser Verlängerung auf
die Einrede gemäss E4, soweit es sich um versicherte Schadenfälle im Sinne der Vertragsbestimmungen handelt und die Verjährungsfrist 5 Jahre nicht überschreitet. Diese Erweiterung gilt auch für die Nachversicherung im Sinne von Art. F6.
A1.30 Vertragliche Haftungsübernahmen
für Schäden auch in jenen Fällen, in denen ein versichertes Unternehmen sich bei der Geschäftsabwicklung, innerhalb der Branche des versicherten Unternehmens üblichen Rahmens, schriftlich zur Übernahme der gesetzlichen Haftpflicht eines Dritten verpflichtet hat.
Jeder Vertrag, durch welchen die gesetzliche Haftpflicht eines Dritten übernommen wird, muss Helvetia zur Genehmigung vorgelegt werden. Davon ausgenommen bleiben einmal von Helvetia genehmigte Typenverträge, die in der Branche der versicherten Unter- nehmen üblich sind, sofern deren Texte nicht abgeändert werden. Kein Versicherungsschutz besteht für vertragliche Haftungsüber- nahmen, für die der Versicherungsnehmer der Vorlagepflicht nicht nachgekommen ist.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Ansprüche auf ein vom versicherten Unternehmen hergestelltes oder geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind und aufgrund der jeweiligen Produktehaftpflicht-Gesetzgebung geltend gemacht werden.
Personenschäden Sachschäden Reine Vermögensschäden
1. B1 Schadenersatzansprüche Dritter, die aufgrund von gesetzlichen Haftpflicht- bestimmungen wegen Tötung, Verletzung oder sonstiger Gesundheitsschädigungen von Personen gegen versicherte Personen erhoben werden;
2. B2 Kosten für die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche;
3. B3 mitversichert sind Vermögensschäden, wenn diese auf einen versicherten Personenschaden zurückzuführen sind. 1. C1 Schadenersatzansprüche Dritter, die aufgrund von gesetzlichen Haftpflicht- bestimmungen wegen Zerstörung, Beschä- digung oder Verlust von Sachen gegen versicherte Personen erhoben werden;
2. C2 Kosten für die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche;
3. C3 mitversichert sind Vermögensschäden, wenn diese auf einen dem Geschädigten zuge- fügten versicherten Sachschaden zurück- zuführen sind.
Den Sachschäden gleichgestellt sind die Tötung, die Verletzung oder die sonstige Gesundheits- schädigung sowie der Verlust von Tieren. Die Funktionsbeeinträchtigung einer Sache ohne deren Substanzbeeinträchtigung gilt nicht als Sachschaden. 1. D1 Schadenersatzansprüche Dritter, die aufgrund von gesetzlichen Haftpflicht- bestimmungen wegen Vermögensschäden (in Geld messbaren Schäden), die weder auf einen versicherten Personenschaden noch auf einen dem Geschädigten zugefügten versicherten Sachschaden zurückzuführen sind, gegen versicherte Personen erhoben werden;
2. D2 Kosten für die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche.
Versicherungssumme gemäss Police
Versicherungssumme gemäss Police
Versicherungssumme gemäss Police
Versicherungssumme gemäss Police
Versicherungssumme gemäss Police
Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police
Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police
Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police
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USA und Kanada
Nicht versichert sind Ansprüche
1. E1 aus Schäden (vorbehalten A1.9)
■ des Versicherungsnehmers;
■ welche die Person des Versicherungsnehmers betreffen (z.B. Versorgerschäden);
■ von Personen, welche mit dem haftpflichtigen Versicherten im gemeinsamen Haushalt leben;
2. E2 aufgrund ausländischer Haftpflichtnormen, die gegen den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber erhoben werden (z.B. employers liability, workers compensation, occupational diseases);
3. E3 im Zusammenhang mit der Haftpflicht des Täters für Schäden, die anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen oder Vergehen oder dem Versuch dazu verursacht werden;
4. E4 aufgrund einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Haftung oder wegen Nichterfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Versicherungspflicht (vorbehalten A1.12, A1.30);
5. E5 im Zusammenhang mit der Haftpflicht als Halter und aus dem Gebrauch von immatrikulierten oder in gesetzlich nicht zulässiger Weise benutzten oder zu behördlich nicht genehmigten Fahrten verwendeten Landfahrzeugen. Ferner die Haftpflicht aus dem Bestand und Gebrauch von Wasserfahrzeugen (vorbehalten A1.20, A1.21);
6. E6 ■ im Zusammenhang mit der Haftpflicht von Luftfahrtunternehmen, Fluggruppen, Fluglehrern, aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen und Flugplätzen, aus der Flugsicherung und aus Flugveranstaltungen (vorbehalten A1.22);
■ aus Schäden aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage und Vermietung von sowie aus Reparatur- und Servicearbeiten an Luft- und Raumfahr- zeugen;
■ aus Schäden aus Planung, Herstellung, Lieferung und Montage von sowie aus Reparatur- und Servicearbeiten an Aggregaten (d.h. funktionale Vereinigung mehrerer Geräte und Maschinen), die für den Antrieb, die Navigation oder die Steuerung von Luft- oder Raumfahrzeugen verwendet werden sowie von übrigen Teilen für Luft- und Raumfahrzeuge, soweit letztere im Zeitpunkt der Auslieferung durch die Versicherten oder von ihm beauftragten Dritten ersichtlich für den Bau von bzw. den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
7. E7 aus Schäden an Grundstücken, Gebäuden und anderen Werken durch Abbruch-, Erdbewegungs- oder Bauarbeiten, die gegen den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Bauherr erhoben werden (vorbehalten A1.11);
8. E8 aus Schäden, deren Eintritt vom Versicherungsnehmer, seinem Vertreter oder von Personen, die mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes betraut sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste. Dasselbe gilt für Schäden, die im Hinblick auf die Wahl einer bestimmten Arbeitsweise, zwecks Senkung der Kosten oder Beschleunigung der Arbeit oder Vermeidung von Vermögenseinbussen in Kauf genommen wurden;
9. E9 aus (vorbehalten A1.13, A1.14, A1.23, A1.24, A1.25, A1.26, A1.27)
 Schäden an Sachen, die ein Versicherter oder ein von ihm beauftragter Dritter zum Gebrauch, zur Bearbeitung, Verwahrung oder Beförderung oder
aus anderen Gründen (z.B. in Kommission, zu Ausstellungszwecken) übernommen oder die er gemietet, geleast oder gepachtet hat;
 Schäden, die an Sachen infolge Ausführung oder Unterlassung einer Tätigkeit eines Versicherten an oder mit ihnen (z.B. Bearbeitung, Reparatur,
Beladen oder Entladen eines Fahrzeugs) entstanden sind. Als Tätigkeit im vorstehenden Sinne gelten auch Projektierung und Leitung, Erteilen von Weisungen und Anordnungen, Überwachung und Kontrolle sowie ähnliche Arbeiten.
Erstreckt sich eine Tätigkeit im vorerwähnten Sinne nur auf Teile unbeweglicher Sachen, so bezieht sich der Ausschluss lediglich auf Ansprüche für Schäden an diesen Teilen selbst sowie an angrenzenden, im unmittelbaren Tätigkeitsbereich liegenden Teilen. Bei An-, Um- und Ausbau, Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten gilt das bestehende Bauwerk jedoch stets in seiner Gesamtheit als Gegenstand der Tätigkeit, wenn es unterfangen oder unterfahren wird oder wenn Arbeiten an seinen stützenden oder tragenden Elementen (wie Fundamenten, Trägern, Stützmauern) ausgeführt werden, die deren Stütz- oder Tragfähigkeit beeinflussen. Ansprüche aus Schäden an benachbarten Bauwerken, die unterfangen oder unterfahren werden, sind hingegen unter Vorbehalt von Satz 1 dieses Absatzes versichert. Der Versicherte ist verpflichtet, vor Baubeginn ein Zustandsprotokoll der benach- barten Bauwerke aufzunehmen;
E10 aus
1. a) wenn nur mehrere in der Wirkung gleichartige Ereignisse zusammen (wie gelegentliches tropfenweises Eindringen schädlicher Stoffe in den Boden,
wiederholtes Verschütten von Flüssigkeiten aus mobilen Behältern usw.) Massnahmen im vorstehenden Sinne auslösen, die bei einzelnen Ereignissen
dieser Art nicht notwendig sind;
2. b) wenn es sich um eigentliche Umweltschäden handelt, d.h. Schäden an Sachen, welche keine Individualrechtsgüter sind;
3. c) wenn es sich um Altlasten handelt;
4. d) durch Anlagen zur Lagerung, Aufbereitung, Durchleitung oder Beseitigung von Abfällen, sonstigen Abfallprodukten oder Recycling-Material, sofern der
E11 ■
Versicherungsnehmer Eigentümer dieser Anlagen ist oder diese von ihm bzw. in seinem Auftrag betrieben werden. Dieser Ausschluss hat keine Gültig- keit für betriebseigene Anlagen
■ zur Kompostierung oder kurzfristigen Zwischenlagerung von Abfällen oder sonstigen Abfallprodukten;
■ zur Klärung oder Vorbehandlung von Abwässern;
auf Erfüllung von Verträgen oder an deren Stelle tretende Ansprüche auf Ersatzleistungen wegen Nichterfüllung oder nicht richtiger Erfüllung, insbesondere diejenigen für Mängel und Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Arbeitsleistung liegenden Ursache entstanden sind;
Schäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung
 für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ermittlung und Behebung von in Einzug 1 hiervor erwähnten Mängeln und Schäden sowie Ansprüche für Ertragsausfälle und Vermögenseinbussen als Folge solcher Mängel und Schäden;
 im ausservertraglichen Haftpflichtbereich, die in Konkurrenz mit oder anstelle von vertraglichen, nach Einzug 1 und 2 hiervor von der Versicherung ausgeschlossenen Ansprüchen gestellt werden;
12. E12 aus der Abgabe von Patenten, Lizenzen, Forschungsergebnissen, Formeln, Rezepten, Software oder von durch Computer verarbeitbaren Daten, Konstruktions-, Fabrikations- oder Bauplänen an andere, nicht durch diesen Vertrag versicherte Betriebe. Nicht als Abgabe von Software gilt die Überlassung von Sachen, in die Software zu deren Steuerung eingebaut ist;
13. E13 ■ aus Nuklearschäden im Sinne der schweizerischen Kernenergie-Haftpflichtgesetzgebung sowie die dazugehörigen Kosten; ■ aus Schäden infolge Einwirkung von Laserstrahlen (vorbehalten A1.17);
14. E14 aus Schäden durch Tabak- und Tabakprodukte, Urea-Formaldehyd sowie die Herstellung und der Vertrieb von Diethylstilbestrol (DES), Contraceptiva, Impfstoffe, (Silikon-)Implantate, Blutprodukte, 8-Hydroxichinolin/SMON, Fluoxetin und Schlankheitsmittel (Fenfluramine/Phentermine, Dexfenfluramine/ Phentermine) sowie die durch die Übertragung von HI-Viren und deren Folgen verursacht werden. Ferner für Schäden im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Übertragung von Erregern (z.B. Prionen) und den damit zusammenhängenden, möglichen Krankheiten aus dem Bereich «Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien» (TSE), wie z.B.«Bovine Spongiforme Enzephalopathie» (BSE) oder «Variante Creutzfeld-Jakob-Krank- heit» (vCJD) sowie für Ansprüche wegen Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen in Zusammenhang stehen; 15. E15 im Zusammenhang mit der Haftpflicht von Arbeitnehmern, die von einem Dritten aufgrund eines mit dem Versicherungsnehmer abgeschlossenen Arbeiterstellungsvertrages (Arbeitsmiete bzw. Dienstmiete) beschäftigt werden, für Schäden an Sachen dieses Dritten;
16. E16 aus Schäden, welche durch eingebrachte Stoffe an Anlagen zur Lagerung, Aufbereitung, Durchleitung oder Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Abfallprodukten oder Recycling-Material verursacht werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Ansprüche aus Schäden an Klär- und Vorbehandlungsanlagen für Abwässer;
17. E17 aus der Beeinträchtigung (wie Verändern, Löschen oder Unbrauchbarmachen) von Software oder von durch Computer verarbeitbaren Daten, es sei denn, es handle sich dabei um die Folge eines versicherten Schadens an Datenträgern;
18. E18 aus dem Bestand und/oder Betrieb von Seilbahnen jeder Art zur Personenbeförderung (Betriebsangehörige oder Dritte) und von Skiliften;
19. E19 aus reinen Vermögensschäden, d.h. in Geld messbare Schäden, die nicht auf einen versicherten Personen- oder dem Geschädigten zugefügten
versicherten Sachschaden zurückzuführen sind (vorbehalten A1.6, A1.7, A1.8, A1.9, A1.12);
20. E20 für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rückruf oder der Rücknahme von Sachen, dazu notwendiger Vorbereitungsmassnahmen oder an Stelle
des Rückrufes oder der Rücknahme aufgewendeter Kosten anderer Massnahmen (vorbehalten A1.9);
21. E21 aus Schäden aus dem Umgang mit
■ gentechnisch veränderten Organismen oder ihnen gleichgestellten Erzeugnissen wegen der Veränderung des genetischen Materials;
■ pathogenen Organismen wegen deren pathogenen Eigenschaften;
Sofern für den versicherten Betrieb hierfür eine Melde- oder Bewilligungspflicht im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung besteht oder sofern bei einem entsprechenden Umgang im Ausland eine solche Pflicht bestünde, wenn dieser in der Schweiz stattfände. Dieser Ausschluss gilt nicht, sofern der Versicherte glaubhaft darlegt, dass er beim Import und/oder dem Inverkehrbringen der vorerwähnten Organismen oder Erzeugnisse keine Kenntnis von deren gentechnischer Veränderung haben konnte.
■ Nicht versichert sind ferner Ansprüche aus Schäden aus der Herstellung von oder dem Handel mit Futtermitteln oder -zusätzen bzw. Bestandteilen,
welche gentechnisch veränderte Organismen enthalten.
Diese Ausschlüsse kommen nicht zum Tragen, wenn der Schaden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit gentechnisch veränderten oder patho- genen Organismen stehen;
22. E22 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages;
23. E23 aus Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass bei der Herstellung, Bearbeitung, Weiterentwicklung oder Lieferung von Sachen deren Verwendung
oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach den anerkannten Regeln der Technik oder Wissenschaft oder in sonstiger
Weise ausreichend erprobt worden sind;
24. E24 aus Schäden infolge von kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand, innere Unruhen und den dagegen ergriffe-
nen Massnahmen, es sei denn, der Anspruchsberechtigte lege glaubhaft dar, dass der Schaden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang steht;
25. E25 aus Schäden infolge Terrorismus und den dagegen ergriffenen Massnahmen, es sei denn, der Anspruchsberechtigte lege glaubhaft dar, dass der Schaden
mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang steht;
26. E26 aus Schäden durch Betriebstätten (wie Niederlassungen, Lager, Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten und Anlagen) ausserhalb der Schweiz und dem
Fürstentum Liechtenstein;
27. E27 Schadenverhütungskosten
1. a) Schadenverhütungsmassnahmen, die in einer zur richtigen Vertragserfüllung gehörenden Tätigkeit bestehen, wie Behebung von Mängeln und Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten;
2. b) Kosten für die Beseitigung eines gefährlichen Zustandes;
3. c) Aufwendungen für die Feststellung von Lecken, Funktionsstörungen und Schadenursachen, das Entleeren und Wiederauffüllen von Anlagen,
Behältern und Leitungen sowie Kosten für Reparaturen und Änderungen daran (z.B. Sanierungskosten);
4. d) Kosten für Schadenverhütungsmassnahmen, die wegen Schneefall oder Eisbildung ergriffen werden;
28. E28 im Zusammenhang mit der Haftpflicht als Eigentümer von Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten, die der Vermögensanlage dienen, wenn der Haupterwerbszweck des versicherten Betriebes der Handel, Verkauf oder Beratung im Zusammenhang mit Immobilien und Grundstücken ist.
29. E29 zusätzlich für Rechtsschutz im Straf-, Aufsichts- und Verwaltungsverfahren
■ Verpflichtungen, die Straf- oder strafähnlichen Charakter haben (z.B. Bussen).
30. E30 zusätzlich für Benachrichtigungskosten
für Kosten, die in A1.9 nicht ausdrücklich aufgeführt sind, insbesondere auch
a) Kosten für Rückrufe, die infolge Nichtbeachtung von Gesetzesvorschriften entstanden sind;
b) Kosten für Rückrufe von Prototypen oder Testprodukten;
c) Kosten für Rückrufe, welche Produkte betreffen, die vor dem Vertragsbeginn ausgeliefert wurden;
31. E31 zusätzlich für Gesamt-, Mit- und Stockwerkeigentümer
■ der Eigentümergemeinschaft oder eines Mit- oder Stockwerkeigentümers wegen Schäden an gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteilen (inkl. den dazugehörenden Anlagen und Einrichtungen) und Grundstücken, welche der Eigentumsquote des Versicherten entspricht;
E32 zusätzlich für Bauherrenhaftpflicht
a) aus Schäden, die das Bauvorhaben selbst oder das dazu gehörende Grundstück betreffen;
b) aus Schäden wegen Verminderung der Ergiebigkeit oder Versiegens von Quellen;
c) im Zusammenhang mit Altlasten (z.B. verunreinigter Aushub);
d) auf Grund von Immissionen jeglicher Art (z.B. Lärm, Erschütterungen, Staub, Schmutz, Gerüche, Zugangserschwernisse, Ertragsausfälle etc.).
Dies gilt insbesondere auch bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Nachbarparzellen bei rechtmässiger Bautätigkeit gemäss Art. 679a ZGB; e) aus Schäden, die auf Grund der gewählten Baumethode erfahrungsgemäss unvermeidlich sind (z.B. Setzungs- und / oder Rissschäden infolge
Ausführung von gewöhnlichen Baumassnahmen wie geböschten Baugruben, Nagelwänden, Ankerarbeiten, usw.); f) gegen den Bauherrn von Bauwerken
 die an Bauwerke Dritter angebaut werden. Davon nicht betroffen sind reine Umbauten ohne wesentliche Eingriffe in die Baustatik und ohne erdbautechnische Arbeiten;
 die an Hanglagen über 50% Geländeneigung oder an Seeufern erstellt werden;
 die eine Baugrubentiefe von mehr als 7 Metern haben (vertikal am Ort des tiefsten Einschnittes gemessen);
 die spezielle Baumassnahmen erfordern. Als spezielle Baumassnahmen gelten alle Arten von Ramm- und Vibrierarbeiten, alle Arten von Grund-
wasserabsenkungen, Schlitz- oder Spundwände, alle Arten von Pfahlfundationen, Unterfangen / Unterfahren (mit Ausnahme von Ankerarbeiten),
Durchpressungen, pyrotechnische Sprengarbeiten, Felsabbau mittels Abbauhammer;
 die einen setzungsempfindlichen und nicht standfesten Baugrund (bindige und organische Böden) haben;
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Nicht versichert sind Ansprüche
33. E33 zusätzlich für Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten
a) aus Schäden durch allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit sowie durch Abnützung;
b) für Aufwendungen für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes einer Sache nach willentlicher Veränderung derselben durch einen
Versicherten oder auf seine Veranlassung hin;
c) aus Schäden an Mobiliar sowie an Maschinen und Apparaten, die nicht ausschliesslich den versicherten Gebäudeteilen und Räumlichkeiten dienen; d) aus Schäden an temporär gemieteten, geleasten oder gepachteten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten. Als temporär gilt eine Mietdauer
von maximal einem halben Jahr.
34. E34 zusätzlich für Schäden an gemieteten oder geleasten Bürotelekommunikationsanlagen und -geräten
■ aus Schäden an Mobiltelefonen, Tablets, Pagern, Betriebsfunksystemen, Personal Computern und deren Peripheriegeräten, an Servern, Netzwerk- und Grossrechneranlagen sowie an Kabelnetzen;
E35 zusätzlich für Nebenrisiken und Veranstaltungen
■ im Zusammenhang mit der Haftpflicht der Teilnehmer für Schäden, die sie sich bei aktiver Teilnahme an Kontaktsportarten (z.B. Fussball, Korbball, Hockey) und bei Kampfsportaktivitäten (z.B. Boxen) gegenseitig oder anderen aktiven Teilnehmern zufügen;
36. E36 zusätzlich für Laserstrahlen und ionisierende Strahlen
a) aus genetischen Schäden, d.h. Änderung von Erbfaktoren;
b) aus Schäden, die durch vorsätzliches Abweichen von Strahlenschutzvorschriften entstehen;
37. E37 zusätzlich für Benützung von Motorfahrzeugen, Fahrrädern und werkinternen Verkehr auf öffentlich zugänglichen Strassen und Plätzen
1. a) aus Schäden, die durch eine Motorfahrzeughaftpflichtversicherung gedeckt sind oder für die eine Haftpflichtversicherung gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist;
2. b) im Zusammenhang mit der Haftpflicht als Halter und aus dem Gebrauch von immatrikulierten oder in gesetzlich nicht zulässiger Weise benutzten oder zu behördlich nicht genehmigten Fahrten verwendeten Landfahrzeugen, sofern der Schaden ausserhalb des Betriebsareals verursacht wird. Stellt sich im Zusammenhang mit einem Schadenfall, der auf dem Betriebsareal verursacht wird, heraus, dass die notwendige behördliche Bewilligung fehlt, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, diese bei der zuständigen Behörde einzuholen. Bei Fehlen einer notwendigen Bewilligung besteht in Präzisierung von Art. E5 kein Versicherungsschutz für künftige Schadenfälle;
3. c) aus Unfällen bei Rennen; 38. E38 zusätzlich für Bearbeitungs- und Obhutsschäden ohne unmittelbare Tätigkeitsschäden
1. a) Schäden an Sachen, die ein Versicherter zur Verwahrung oder Beförderung, in Kommission oder zu Ausstellungszwecken übernommen oder die er gemietet, geleast oder gepachtet hat;
2. b) Schäden an Sachen oder Teilen davon, an oder mit denen eine Tätigkeit unmittelbar ausgeführt wurde oder hätte ausgeführt werden sollen. Bei Arbeiten an unbeweglichen Sachen gelten auch Teile im unmittelbar angrenzenden Tätigkeitsbereich als unmittelbar bearbeitete Gegenstände. Als solche Tätigkeit gelten auch Projektierung und Leitung, Erteilung von Weisungen und Anordnungen, Überwachung und Kontrolle sowie ähnliche Arbeiten;
3. c) Schäden an Fahrzeugen. Schäden an Fahrrädern sind jedoch versichert inkl. der ihnen hinsichtlich Haftpflicht gleichgestellten Fahrzeuge;
4. d) Schäden an Wertgegenständen, Wertpapieren, Dokumenten, Plänen und Sparbüchern;
5. e) Schäden an Sachen, die gegen Sachschäden versichert sind (Sachversicherung, technische oder sonstige Branchen);
6. f) Schäden an bestehenden Bauwerken, welche unterfangen oder unterfahren werden;
7. g) Schäden an Bauwerken bei Arbeiten an stützenden oder tragenden Elementen;
39. E39 zusätzlich für Be- und Entladeschäden
a) an Luftfahrzeugen sowie an Rollmaterial der Bahn;
b) an Fahrzeugen, die ein Versicherter geliehen, gemietet oder geleast hat;
c) an Fahrzeugen durch das Beladen mit Schüttgütern oder durch das Entladen von solchen Gütern;
d) an Fahrzeugen infolge Überfüllens oder Überladens;
e) an Behältern (ausgenommen Aufbauten und Auflieger sowie Tanks und Zisternen) sowie an den manipulierten Gütern selbst durch das Be- oder
Entladen von Fahrzeugen.
Zeitlicher Geltungsbereich
1. F1 Die Versicherung erstreckt sich auf Schäden, die während der Vertragsdauer eintreten und nicht später als 60 Monate nach Vertragsende der Gesellschaft gemeldet werden.
2. F2 Als Zeitpunkt des Schadeneintrittes gilt derjenige, in welchem ein Schaden erstmals festgestellt wird. Ein Personenschaden gilt im Zweifelsfalle in jenem Zeitpunkt als eingetreten, in welchem der Geschädigte wegen Symptomen der betreffenden Gesundheitsschädigung erstmals einen Arzt konsultiert, auch wenn sich der ursächliche Zusammenhang erst später herausstellt.
Als Zeitpunkt des Eintritts von Schadenverhütungskosten gilt derjenige Zeitpunkt, in dem erstmals festgestellt wird, dass ein Schaden bevorsteht.
3. F3 Sämtliche Schäden eines Serienschadens gelten als in dem Zeitpunkt eingetreten, in welchem der erste Schaden gemäss vorstehender F2 eingetreten ist. Tritt der erste Schaden einer Serie vor Vertragsbeginn ein, so sind alle Ansprüche aus der gleichen Serie nicht versichert.
4. F4 Die Haftung für vor Vertragsbeginn verursachte Schäden ist mitversichert, wenn der Versicherte glaubhaft darlegt, dass er bei Abschluss des Vertrages keine Kenntnis von einer haftungsbegründenden Handlung oder Unterlassung hatte. Dies gilt auch für die Versicherung der Haftung aus Serienschäden, wenn zu einer Serie gehörende Schäden vor Vertragsbeginn verursacht worden sind.
Soweit Schäden gemäss vorstehendem Absatz durch eine allfällige Vorversicherung gedeckt sind, gilt der Versicherungsschutz der vorliegenden Police subsidiär (Konditions- und Summendifferenzdeckung).
5. F5 Erfolgt während der Vertragsdauer eine Änderung des Deckungsumfanges (einschliesslich Änderung der Versicherungssumme und / oder des Selbstbehaltes), gilt vorstehende F4 Abs. 1 sinngemäss.
6. F6 Bei Tod des Versicherungsnehmers oder bei vollständiger Geschäftsaufgabe durch den Versicherungsnehmer (unter Ausschluss des Konkurses) erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Ansprüche aus Schäden, welche vor Vertragsende verursacht wurden und nach Vertragsende vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist eintreten (Nachversicherung) sowie Helvetia innerhalb dieser Frist schriftlich gemeldet worden sind. Schäden, die während der Dauer der Nachversicherung eintreten, gelten als am Tage des Vertragsendes eingetreten. Tritt der erste Schaden eines Serienschadens während der Nachversicherung ein, so gilt er ebenfalls als am Tag des Vertragsendes eingetreten. Ansprüche aus Schäden, die nach Vertragsende verursacht wurden, sind von der Versicherung ausgeschlossen.
7. F7 Treten Versicherte während der Vertragsdauer aus dem Kreis der versicherten Personen aus, so besteht für ihre vor dem Austritt begangene haftpflicht- begründende Handlungen und Unterlassungen Versicherungsschutz bis längstens zum Vertragsende. Bei Vertragsaufhebung im Sinne von F6 hiervor besteht Versicherungsschutz während der Dauer der entsprechenden Nachversicherung.
8. F8 Ist der geltend gemachte Anspruch auch durch einen anderen Haftpflichtversicherungsvertrag gedeckt, besteht keine Nachrisikoversicherung im Sinne von F6 und F7 hiervor.

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Begriffserklärungen
Vertragsstreitigkeiten entstehen oft deshalb, weil beide Vertragspartner zwar übereinstimmend einen Begriff verwendet haben, mit diesem Begriff aber unterschiedliche Vorstellungen verbinden. Deshalb erklären wir, in alphabetischer Reihenfolge, die wichtigsten Ausdrücke.
Versicherte Personen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
1. a) des Versicherungsnehmers und der in der Police aufgeführten mitversicherten Unternehmen
(natürliche und juristische Personen);
2. b) der Vertreter des Versicherungsnehmers sowie der mit der Leitung oder Beaufsichtigung des
Betriebs betrauten Personen aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb;
3. c) der übrigen Arbeitnehmer und Hilfspersonen des Versicherungsnehmers aus ihren Verrichtungen
für den versicherten Betrieb und aus ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den versicherten Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben;
4. d) des Grundstückeigentümers, wenn der Versicherungsnehmer nur Eigentümer des Gebäudes, nicht aber des Grundstückes ist (Baurecht);
5. e) des Grundstückeigentümers, wenn der Versicherungsnehmer Ersteller des Bauwerkes, nicht aber Grundstückeigentümer ist (infolge Durchleitungs- oder Wegrecht) im Zusammenhang mit einem versicherten Schadenfall gemäss A1.11.
Wird in der Police oder in den AVB vom Versicherungsnehmer gesprochen, sind damit stets die unter
lit. a erwähnten Personen, unter Einschluss der im Versicherungsvertrag mitversicherten Gesellschaften und Institutionen (z.B. Tochtergesellschaften), gemeint, während der Ausdruck Versicherte alle unter
lit. a–d genannten Personen umfasst.
Mitversichert ist in Präzisierung von lit. c hiervor die gesetzliche Haftpflicht der Versicherten aus der Ausführung von Arbeiten durch zugezogene selbstständige Unternehmen und Berufsleute (wie Sub- unternehmen, Subplaner). Nicht versichert ist jedoch die persönliche Haftpflicht der beigezogenen Dritten. Ein Regress bleibt vorbehalten.
Schmuck, Rohedelmetalle, Münzen, Medaillen, Edelsteine, ungefasste Perlen, Gegenstände aus Gold, Platin oder Silber, Briefmarken, Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins, Kunstgegenstände wie Gemälde, Zeichnungen, Grafiken, Plastiken und Collagen, Antiquitäten.

Altlasten Baukostenplan (BKP)
Bindige Böden Erdbautechnische Arbeiten
Individualrechtsgüter Konditionsdifferenzdeckung
Organische Böden
Punitive oder Exemplary Damages
Schüttgüter Stückgüter
Summendifferenzdeckung
Terrorismus
Umweltbeeinträchtigung
Bekannte oder unbekannte, vor dem Schadenereignis bereits vorhandene Schadstoffanreicherungen im Boden oder im Wasser.
Im Baukostenplan werden sämtliche Arbeitsleistungen während der Bauphase aufgelistet. Jede einzelne Leistung wird dabei entsprechend national geltendem Standard einer bestimmten Nummer zugeordnet, um die Phasen des Planungs- und Bauprozesses zu gliedern.
Böden, welche Wasser aufnehmen und auch halten: Ton, Silt, Gehängelehm, Seeablagerungen (z.B. Seekreide), Löss, Schliesand.
Aushubarbeiten mit mehr als 1 Meter Tiefe, neue Fundationen sowie Kellerabtiefungen. Nicht als erbau- technische Arbeiten gelten Werkleitungsarbeiten (Leitungsgräben) bis zu einer Aushubtiefe von mehr als 2.5 Meter im Zusammenhang mit Hochbauarbeiten.
Güter oder Rechte, die verkehrsfähig sind und an denen Eigentum und Besitz erworben werden kann.
Insoweit als der Deckungsumfang des vorliegenden Vertrages weiter geht als derjenige einer anderwei- tigen Versicherung, gilt der durch den vorliegenden Vertrag gewährte Versicherungsschutz. Es kommt der in der Police vereinbarte Selbstbehalt zur Anwendung.
Zersetzungsprozess noch im Gang: Torf, Moor, Humus.
Strafschadenersatz bzw. Entschädigung mit Strafcharakter, der ein Mehrfaches des Schadenersatzes betragen kann. Dabei ist die Art und Weise, wie der Schaden herbeigeführt wurde, bestimmend (beson- ders erschwerende Umstände sind Böswilligkeit, betrügerische oder vorsätzliche Absicht). Die Höhe des zugesprochenen Strafschadenersatzes orientiert sich an der Vermögenslage des Schädigers, damit die «Strafe» angemessen ausfällt.
Sachen, die locker und unverpackt verladen oder entladen werden wie Getreide, Sand, Kies, Steine, Felsbrocken, Kohle, Alteisen, Abbruch- und Aushubmaterial sowie Abfälle.
Sachen, die einzeln verladen oder entladen werden wie Maschinen, Geräte, Bauteile (Türen, Fenster, Träger usw.), Paletten sowie Behälter aller Art (Kisten, Harasse, Container, Wannen, Fässer, Kannen, Kanister usw.).
Insoweit die Versicherungssumme des vorliegenden Vertrages höher ist, als diejenige einer anderweiti- gen Versicherung, die für den Schaden aufkommt, wird nur derjenige Teil des Schadenbetrags vergütet, der die Versicherungssumme der anderweitigen Versicherung übersteigt, wobei sich gleichzeitig die maximale Ersatzleistung um diese Versicherungssumme reduziert. Es kommt kein Selbstbehalt zur Anwendung.
Jede Gewalthandlung oder Gewaltandrohung zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideo- logischer oder ähnlicher Ziele. Die Gewalthandlung oder Gewaltandrohung ist geeignet, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder in Teilen der Bevölkerung zu verbreiten oder auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
Die nachhaltige Störung des natürlichen Zustandes von Luft, Gewässern (auch Grundwasser), Boden, Flora oder Fauna durch Immissionen, sofern als Folge dieser Störung schädliche oder sonstige Einwir- kungen auf die menschliche Gesundheit, auf Sachwerte oder auf Ökosysteme entstehen können oder entstanden sind. Ebenfalls als Umweltbeeinträchtigung gilt ein Sachverhalt, der vom Gesetzgeber als Umweltschaden bezeichnet wird.
Wertgegenstände

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Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Geschäftsversicherung KMU
Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung
Ausgabe April 2017
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Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen
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